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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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3 Es kann Personendaten aus dem IAM-System an ein externes Informationssystem nach Artikel 20a Absatz 4 weitergeben, sofern das Einverständnis der betroffenen Person vorliegt.

Art. 22a und Art. 27 Abs. 4

Aufgehoben

Anhang 4

Aufgehoben

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr