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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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3 Es kann Personendaten aus dem IAM-System an ein externes Informationssystem nach Artikel 20a Absatz 4 weitergeben, sofern das Einverständnis der betroffenen Person vorliegt.
Art. 22a und Art. 27 Abs. 4
Aufgehoben
Anhang 4
Aufgehoben
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr