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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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VKKL
In Absatz 5 wird in Analogie zu Art. 3 Abs. 4 ein Mindestanteil unangemeldeter risikobasierter Kontrollen im Bereich Tierwohl verlangt. Bisher bestand eine solche Regelung nur zu den Grundkontrollen. Da unangemeldete Kontrollen deutlich wirkungsvoller sind, ist die Vorgabe eines Mindestprozentsatzes auch bei den risikobasierten Kontrollen sinnvoll.
Art. 6 Regelung für kleine Betriebe
Die bisherigen Bestimmungen von Art. 5 werden in Art. 6 übernommen. Das Kriterium der drei Grossvieheinheiten wird gestrichen, weil das Kriterium der 0.2 Standardarbeitskräfte für den landwirtschaftlichen Bereich ausreichend ist. Die Anzahl Grossvieheinheiten ist für die Veterinärkontrollen relevant, die in der NKPV geregelt sind.
Art. 7 Kontrollstellen
Abs. 1: Die bisherigen Bestimmungen von Art. 6 Abs. 1 werden unverändert übernommen.
Abs. 2: Die Aufzählung in Bst. a wird mit Lupinen ergänzt, weil ab 2018 für diese Kultur Extensobeiträge bezahlt werden können. Ansonsten wird die bisherige Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 unverändert übernommen.
Abs. 3: Die bisherigen Bestimmungen von Art. 6 Abs. 4 werden unverändert übernommen.
Abs. 4: Die Meldepflicht wird gestärkt, indem nicht mehr nur die offensichtlichen und gravierenden Mängel, sondern alle festgestellten Mängel an die zuständige Vollzugsstelle gemeldet werden müssen. Beispielsweise muss ein Kontrolleur mit dem Auftrag, ein Tierwohlprogramm zu kontrollieren, alle Tierschutzverstösse melden, die er während seinem Besuch auf dem Betrieb feststellt. Gleiches gilt für weitere festgestellte Verstösse, auch wenn dieser Kontrollbereich nicht im Kontrollauftrag enthalten ist. Dies trägt zu einer effektiveren Kontrolle bei.
Art. 8 Aufgaben der Kantone und der Kontrollkoordinationsstelle
Abs. 1–3: Die bisherigen Bestimmungen aus Art. 7 Abs. 1–3 werden grundsätzlich unverändert übernommen. In Abs. 1 wird der Verweis auf Art. 2 Abs. 4 NKPV ergänzt, damit die Kontrollkoordinationspflicht mit dem Veterinärbereich und der Primärproduktion klar geregelt ist.
Art. 9 Aufgaben des Bundes
Abs. 1: Die Zusammenarbeit beim Vollzug der VKKL wird auf das BAFU ausgedehnt, da die Gewässerschutzverordnung im Geltungsbereich der VKKL in dessen Zuständigkeit ist.
Abs. 2: Die bisher in Art. 2 Absatz 4 geregelte Kompetenz wurde in Bst. a übernommen. Allerdings wird das BLV nicht mehr erwähnt, weil sämtliche Verordnungen im Geltungsbereich in der Zuständigkeit des BLW liegen. Hingegen wird aufgrund der Zuständigkeit der Gewässerschutzverordnung neu das BAFU aufgeführt. Die Kompetenz, Kontrollpunkte zu erstellen, nutzt das BLW bereits heute, indem in Acontrol ausführliche und verbindliche Listen mit Kontrollpunkten hinterlegt sind (abrufbar auch auf agate.ch). Zukünftig wird das BLW in Zusammenarbeit mit einer Arbeitsgruppe jährlich eine Auswahl aus diesen Punkten treffen, die im Rahmen der Grundkontrolle als Fokus-Kontrollpunkte verwendet werden. Aus jedem Bereich bzw. zu jedem Programm werden dafür die relevantesten Kontrollpunkte ausgewählt. In Bst. b wurde die Bestimmung aus dem bisherigen Art. 4 Absatz 5 sinngemäss übernommen. Im Rahmen von technischen Weisungen können das BLW und das BAFU nach Rücksprache mit Kantonen und Kontrollstellen Vorgaben machen zur Durchführung der Kontrollen in ihren Bereichen. Das BLW wird beispielsweise jährlich Bereiche mit höheren Risiken für Mängel bestimmen. Damit können Schwerpunkte für risikobasierte Kontrollen gelegt werden. Schwerpunkte könnten sein: Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Spezialkulturbetrieben, Erosion bei Kartoffeln, etc.. Auch kann das BLW den Kantonen in den technischen Weisungen Vorgaben für die zwingende Umsetzung von Schwerpunktkontrollen machen, damit diese bei Bedarf schweizweit durchgeführt werden.
Anhang 1 Bereiche, die Grundkontrollen unterzogen werden, und Häufigkeit der Grundkontrollen