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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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VKKL
Die Kontrollorgane werden bei den Grundkontrollen der Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe II und der Vernetzungsbeiträge substanziell entlastet. Die objektbezogene Grundkontrolle für alle einzelnen Flächen kann durch eine betriebsbezogene Grundkontrolle mit einer Auswahl von Flächen/Bäumen ersetzt werden. Der Bundesrat schreibt dazu minimale Anforderungen vor.
2.4.3 Volkswirtschaft
Das gesamte Kontrollwesen in der Landwirtschaft wird administrativ entlastet, indem weniger breitflächig sondern spezifischer nach definierten Risikokriterien kontrolliert wird. Als weitere Entlastung wird die Länge der Grundkontrolle verkürzt und bei den Kontrollpunkten auf die wichtigsten Punkte fokussiert. Die Anzahl festgestellter Mängel soll trotz dieser Vereinfachungen nicht sinken. Mit den Änderungen wird beabsichtigt, die „guten“ Bewirtschafter zu entlasten und die problematischeren Betriebe konsequenter nachzukontrollieren, bis keine Mängel mehr auftreten. Die Reduktion der Grundkontrollen und betriebsbezogene Umsetzung der Grundkontrollen der Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe II entlastet die Bewirtschafter finanziell.
2.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.
2.6 Inkrafttreten
Die Verordnung soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Die sehr umfangreichen Veränderungen im Vollzug bedürfen eines Vorbereitungsjahres, indem die Kantone und Kontrollstellen sowohl technische als auch organisatorische Anpassungen vorbereiten können.
2.7 Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 177 und 181 Absatz 1bis des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).