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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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VKKL
Ziffer 1 wird gestrichen, weil diese Bereiche in der NKPV geregelt sind. Die entsprechenden Verordnungen sind im Geltungsbereich der VKKL gar nicht mehr aufgeführt, weshalb eine Auflistung dieser Bereiche in der VKKL nicht kohärent ist. Die bisherige Ziffer 2 wird zur Ziffer 1, bleibt inhaltlich aber unverändert. Die bisherige Ziffer 3 wird zur Ziffer 2. Für sämtliche dort aufgeführten Bereiche wird der Zeitraum auf 8 Jahre festgelegt. Die bisherigen Bereiche werden stärker zusammengefasst.
Anhang 2 Anweisungen zu den Grundkontrollen der Tierbestände, der Flächendaten, der Flächen mit Einzelkulturbeiträgen oder mit einem Beitrag für extensive Produktion sowie der Biodiversitätsförderflächen
Der falsche Verweis auf die DZV in Ziffer 3.1 wird korrigiert. Die Biodiversitätstypen sind in Art. 55 DZV festgelegt. Die Grundkontrollen für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe II und für die Vernetzungsbeiträge müssen nicht mehr auf allen Flächen, sondern nur noch auf einer Auswahl von Flächen erfolgen, wobei jeder angemeldete Biodiversitätstyp und alle neu angesäten Flächen sowie jede angemeldete Vernetzungsmassnahme zwingend zu kontrollieren sind. Dieser Rückgang ist vertretbar, weil diese Flächen bei Bedarf zusätzlich mit risikobasierten Kontrollen geprüft werden können. Von den Kontrollen der Anforderungen der Qualitätsstufe II ganz befreit sind NHG-Flächen, weil diese per se die Anforderungen erfüllen. Diese Änderungen können die Vollzugsstellen nutzen, um die Kontrollen betriebsbezogen und nicht mehr objektbezogen umzusetzen ,wie das auch bei anderen Kontrollen der Direktzahlungsprogramme gemacht wird.
Anhang 3 Änderung anderer Erlasse
Sämtliche Verweise aus anderen Verordnungen auf die VKKL müssen aktualisiert werden.
2.4 Auswirkungen
2.4.1 Bund
Das BLW wird mehr Vorgaben machen als bisher. Dies war der explizite Wunsch der Kantone, weil sie interkantonal einen einheitlicheren Vollzug erreichen möchten. Nebst den standardisierten Kontrollpunkten wird das BLW zukünftig auf Antrag einer Arbeitsgruppe die Fokus-Kontrollpunkte festlegen. Zudem wird es im Rahmen derselben Arbeitsgruppe jährlich neu definieren, was für Kriterien im Folgejahr für die Auswahl der Betriebe für risikobasierte Kontrollen gelten sollen. Die Arbeitsgruppe setzt sich zusammen aus Personen der KIP, der PIOCH- und der KOLAS.
Die Anpassung der VKKL führt nicht zu einem finanziellen oder personellen Mehrbedarf für den Bund.
2.4.2 Kantone
Kantone und die von ihnen beauftragten Kontrollstellen müssen ihre bisherigen Kontrollkonzepte anpassen und neu ausrichten. Dies führt insbesondere bei der Kontrollkoordination zu einem Initialaufwand. Für diese Vorbereitung steht ein Jahr zur Verfügung. Es ist damit zu rechnen, dass die Zahl der Kontrollbesuche auf Betrieben wegen Grundkontrollen im Bereich der Direktzahlungen abnehmen wird. In welchem Umfang dies passieren wird, ist schwierig abzuschätzen, da die Kantone die heutige VKKL sehr unterschiedlich vollziehen. In aller Regel teilen die Kantone die Grundkontrollen heute in mehrere Teil-Grundkontrollen auf und machen auf den Betrieben somit mehr Grundkontrollen, als es die VKKL heute vorschreibt. Das Ziel der revidierten VKKL ist es, diesen Überhang an Grundkontrollen zu Gunsten von risikobasierten Kontrollen abzubauen. Die Zahl der risikobasierten Kontrollen wird aufgrund der Vorgaben deutlich zunehmen. Bezogen auf die heute vorgeschriebene Anzahl Kontrollbesuche auf Betrieben aufgrund von Grundkontrollen ändert sich mit der revidierten VKKL nichts.
Die Kontrollplanung wird aufgrund der zusätzlich vorgeschriebenen risikobasierten Kontrollen komplexer. Der Aufwand für die Kantone wird daher voraussichtlich steigen. Aus heutiger Sicht wird der Aufwand für die Kontrollstellen hingegen stabil bleiben, die Effektivität und Glaubwürdigkeit der Kontrollen wird aber verbessert.