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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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c. Soja;
d. Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken;
e. Zuckerrüben zur Zuckerherstellung.
2 Einzelkulturbeiträge werden auch für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 17 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983 (LBV) ausgerichtet.
3 Keine Beiträge werden ausgerichtet für:
a. Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
b. Parzellen oder Parzellenteile mit hohem Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Quecken, Flughafer, Jakobs-Kreuzkraut oder invasive Neophyten;
c. Flächen mit Raps, Sonnenblumen, Ölkürbissen, Öllein, Mohn, Saflor, Soja, Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen, die vor ihrem Reifezustand oder nicht zur Körnergewinnung geerntet werden;
d. Flächen mit Ölkürbissen, die nicht auf dem Feld ausgedroschen werden;
e. Ackerschonstreifen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe j der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20134 (DZV).
Art. 2 Höhe der Beiträge
Der Einzelkulturbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:
Franken a. für Raps, Sonnenblumen, Ölkürbisse, Öllein, Mohn und Saflor:700
b. für Saatgut von Kartoffeln und Mais:700
c. für Saatgut von Futtergräsern und Futterleguminosen:1000
d. für Soja:1000
e. für Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken sowie Mischungen nach Artikel 6b Absatz 2:1000
f. für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung:1800
Art. 3 Koordination mit Direktzahlungen der Europäischen Union
1 Können einem Bewirtschafter oder einer Bewirtschafterin die Direktzahlungen der Europäischen Union (EU) für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nicht nach Artikel 54 Absatz 1 DZV5 von den Direktzahlungen abgezogen werden, so werden sie von den Einzelkulturbeiträgen abgezogen.