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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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c. Soja;

d. Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken;

e. Zuckerrüben zur Zuckerherstellung.

2 Einzelkulturbeiträge werden auch für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 17 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983 (LBV) ausgerichtet.

3 Keine Beiträge werden ausgerichtet für:

a. Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche;

b. Parzellen oder Parzellenteile mit hohem Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Quecken, Flughafer, Jakobs-Kreuzkraut oder invasive Neophyten;

c. Flächen mit Raps, Sonnenblumen, Ölkürbissen, Öllein, Mohn, Saflor, Soja, Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen, die vor ihrem Reifezustand oder nicht zur Körnergewinnung geerntet werden;

d. Flächen mit Ölkürbissen, die nicht auf dem Feld ausgedroschen werden;

e. Ackerschonstreifen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe j der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20134 (DZV).

Art. 2 Höhe der Beiträge

Der Einzelkulturbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:

Franken a. für Raps, Sonnenblumen, Ölkürbisse, Öllein, Mohn und Saflor:700

b. für Saatgut von Kartoffeln und Mais:700

c. für Saatgut von Futtergräsern und Futterleguminosen:1000

d. für Soja:1000

e. für Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken sowie Mischungen nach Artikel 6b Absatz 2:1000

f. für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung:1800

Art. 3 Koordination mit Direktzahlungen der Europäischen Union

1 Können einem Bewirtschafter oder einer Bewirtschafterin die Direktzahlungen der Europäischen Union (EU) für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nicht nach Artikel 54 Absatz 1 DZV5 von den Direktzahlungen abgezogen werden, so werden sie von den Einzelkulturbeiträgen abgezogen.

3 SR 910.91

4 SR 910.13

5 SR 910.13