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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau

Absatz 1 – Ergänzung um Getreidezulage.

Artikel 11

Absätze 1 und 2 – Ergänzung um Getreidezulage.

Artikel 12

Absatz 1 – Bis am 15. Oktober übermitteln die Kantone dem BLW die zulagenberechtigte Fläche für die Berechnung der Zulage je Hektare. Das BLW berechnet anschliessend die Höhe der Zulage je Hektare und teilt diese den Kantonen bis Ende Oktober mit. Weil der Zulagensatz den Kantonen erst Ende Oktober bekannt ist, kann die Auszahlung der Getreidezulage nicht zusammen mit den Einzelkulturbeiträgen bis am 10 November erfolgen. Deshalb soll sie zeitgleich mit dem ebenfalls zu berechnenden Übergangsbeitrag bis am 20. Dezember erfolgen.

Absätze 2 bis 6 – Der bisherige Art. 12 wird ergänzt um die Getreidezulage übernommen.

Artikel 18

Ergänzung um Getreidezulage.

Anhang

Im bisherigen Anhang werden sämtliche Massnahmen für Einzelkulturbeiträge auf die Getreidezulage ausgeweitet.

3.4 Auswirkungen

3.4.1 Bund

Die neue Subvention für Getreide wird aus der Umlagerung eines Teils der bisher für landwirtschaftliche Ausfuhrbeiträge vorgesehenen Mittel finanziert. Gemäss Parlamentsbeschluss sind für die Getreidezulage in den Jahren 2019-2021 15.8 Millionen vorgesehen. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft 11.3 Millionen beantragt. Entsprechend führt die Umsetzung des Parlamentsbeschlusses in der Finanzplanung des Bundes zu einer jährlichen Mehrbelastung von 4.5 Millionen pro Jahr.

Die Ausrichtung der flächenbezogenen Getreidezulage erfolgt über die etablierte Flächenerhebung und erfolgt analog zu den Einzelkulturbeiträgen. Damit resultiert für den Bund ein minimaler Mehraufwand, der mit den vorhandenen Personalressourcen bewältigt werden kann. Einen gewissen Aufwand verursachen die notwendigen Anpassungen der Informatiksysteme und die zusätzliche Auszahlung der Getreidezulage.

3.4.2 Kantone

Die Kantone richten gestützt auf die Flächenerhebungsdaten analog zu den Einzelkulturbeiträgen die Getreidezulage aus und sind für die Kontrollen und Sanktionen zuständig. Einen gewissen Aufwand verursachen die notwendigen Anpassungen der Informatiksysteme und die Administration einer zusätzlichen Beitragsart. Aufwand verursachen kann zudem eine spezifische Auszahlung der Getreidezulage im Dezember, die vorderhand zusammen mit dem Übergangsbeitrag erfolgen kann.

3.4.3 Volkswirtschaft

Die aktuell für die Rohstoffverbilligung von Exportprodukten eingesetzten Mittel werden an die Getreide- bzw. Milchproduzenten ausgerichtet. Die Wirkungen der vorgeschlagenen Begleitmassnahmen