Vorlage
Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 57Fedlex · Vorlage
2 Für die Berechnung der Abzüge sind die Direktzahlungen der EU massgebend, die für das Vorjahr ausgerichtet wurden.
Gliederungstitel vor Art. 4
2. Abschnitt: Getreidezulage
Art. 4 Zur Zulage berechtigende Flächen
1 Die Getreidezulage wird ausgerichtet für Flächen mit den Kulturen Weizen, Dinkel, Roggen, Emmer, Einkorn, Gerste, Hafer, Triticale, Reis, Hirse, Sorghum sowie Mischungen untereinander von Brot- oder Futtergetreide.
2 Sie wird auch für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 17 Absatz 2 der LBV ausgerichtet.
3 Keine Zulage wird ausgerichtet für:
a. Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
b. Parzellen oder Parzellenteile mit hohem Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Quecken, Flughafer, Jakobs-Kreuzkraut oder invasive Neophyten;
c. Getreide, die vor ihrem Reifezustand oder nicht zur Körnergewinnung geerntet werden;
d. Getreide in Mischungen nach Artikel 6b Absatz 2;
e. Ackerschonstreifen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe j der DZV6.
Gliederungstitel vor Art. 5
Aufgehoben
Art. 5 Höhe der Getreidezulage
Die Getreidezulage pro Hektare und Jahr errechnet sich aus den vom Parlament beschlossenen Mitteln in der Finanzposition «Getreidezulage» und der zulagenberechtigten Getreidefläche. Das Resultat wird auf ganze Franken abgerundet.
Gliederungstitel vor Art. 6
2a. Abschnitt: Voraussetzungen
Art. 6 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
1 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitrags- oder zulagenberechtigt, wenn sie: