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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau

sind mit jenen der Ausfuhrbeiträge nicht identisch. Die Begleitmassnahmen zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge setzen bei den hauptbetroffenen Sektoren an mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Nahrungsmittelproduktion zugunsten der gesamten Wertschöpfungskette zu stützen.

Für die Bewirtschaftenden von Landwirtschaftsbetrieben ist der administrative Zusatzaufwand gering. Sie müssen bei der Datenerhebung im Februar/März deklarieren, dass sie ein Gesuch für die Getreidezulage stellen. Die übrigen Angaben wie die Deklaration der Flächen erfolgt schon heute im Rahmen der Datenerhebung und verursachen keinen zusätzlichen Aufwand. Auch die Kontrolle erfolgt zusammen mit der Kontrolle für die Einzelkulturbeiträge und verursacht einen geringen Mehraufwand.

3.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Vereinbarkeit der produktgebundenen Stützungsmassnahmen mit dem internationalen Recht wurde in der Botschaft zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 17. Mai 2017 dargelegt.

3.6 Inkrafttreten

Die Bestimmungen sollen gleichzeitig mit der Aufhebung der Ausfuhrbeiträge in Kraft treten. Dieses ist am 1. Januar 2019 vorgesehen.

3.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bildet Artikel 55 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1)