Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 71 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Änderung des VAG

beitnehmerin oder Arbeitnehmer oder als Agentin oder Agent in einem Treueverhältnis zu einem Versicherungsunternehmen steht. Welche Tätigkeiten im konkreten Fall als Versicherungsvermittlung im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 qualifiziert werden und welche Hilfstätigkeiten in diesem Bereich noch nicht unter diesen Begriff fallen, soll weiterhin von den Umständen im Einzelfall abhängen.

Art. 41 Unzulässige Tätigkeiten

Das schon im heutigen Recht in Artikel 41 (neu Abs. 1 Bst. a) statuierte Verbot, dass Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nicht für Versicherungsunternehmen oder andere Personen Tätigkeiten ausüben dürfen, die dem VAG unterstehen, aber nicht zur Ausübung der Versicherungstätigkeit ermächtigt sind, soll in Zukunft sinngemäss auch auf Versicherungsunternehmen Anwendung finden. Im Sinne des Gebots, jederzeit Gewähr für eine ordentliche Geschäftstätigkeit zu bieten, soll entsprechend Versicherungsunternehmen in Absatz 2 ausdrücklich verboten sein, mit Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern zusammenzuarbeiten, die dem VAG unterstehen, jedoch nicht über die nach VAG notwendige Registrierung verfügen. Gleichzeitig wird Absatz 1 Buchstabe a dergestalt geändert, dass eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen dann nicht erlaubt ist, wenn diese nicht über die nach dem VAG notwendige Bewilligung verfügen. Im Weiteren wird neu in Absatz 1 Buchstabe b zum Schutz der Versicherungsnehmerinnen und –nehmer ausdrücklich festgehalten, dass Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler nicht gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler tätig sein dürfen.

Art. 42 Registrierungspflicht und Registrierungsvoraussetzungen

Nach heutigem Recht müssen sich ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler in einem zentralen Register bei der FINMA eintragen lassen. Gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen dies nicht, sie sind aber berechtigt, sich im Register eintragen zu lassen (Art. 43 Abs. 2). Für die Aufnahme ins Register bestehen persönliche, fachliche und finanzielle Erfordernisse (Art. 44). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen sowie die Einhaltung der für die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 45 geltenden Informationspflichten werden laufend durch die FINMA überprüft. Durch die Registrierung fallen ungebundene und registrierte gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler unter Artikel 3 FINMAG und gelten als Beaufsichtigte.

Der bisherige Artikel 42 wird nun in einen neuen Artikel 42a verschoben und inhaltlich ergänzt. Der geänderte Artikel 42 regelt neu explizit die Registrierungspflicht und die Registrierungsvoraussetzungen für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. Die gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler können sich nicht mehr in das Register eintragen lassen, es sei denn, sie können den Nachweis erbringen, dass sie eine Tätigkeit im Ausland aufnehmen wollen, für die vom jeweiligen Staat ein Registereintrag in der Schweiz verlangt wird (siehe Art. 42a sogleich).