Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 71 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des VAG

Abs. 3

Die Regelung enthält Vorgaben für den Fall, in welchem das in der qualifizierten Lebensversicherung enthaltene Anlageprodukt ein Finanzinstrument nach FIDLEG ist. Diesfalls sind die sich aus dem FIDLEG und der entsprechenden Verordnung ergebenden Angaben zum Finanzinstrument in das BIB nach VAG aufzunehmen oder es kann auf ein allenfalls bestehendes BIB nach FIDLEG verwiesen werden.

Art. 39d Ergänzende Bestimmungen

Der Bundesrat wird, wie auch im Bereich des FIDLEG, auf Verordnungsstufe ergänzende Bestimmungen zur konkreten Ausgestaltung des BIB erlassen.

Art. 39e Informationspflichten bei der Empfehlung von qualifizierten

Lebensversicherungen

Die Bestimmung orientiert sich an der analogen Bestimmung über die allgemeinen Informationspflichten für die Empfehlung von Finanzinstrumenten im FIDLEG (Art. 8 Abs. 1 FIDLEG). Insbesondere haben die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer bei der Empfehlung von qualifizierten Lebensversicherungen über die Abschluss-, Inkasso- und Verwaltungskosten (Kostenprämie) zu informieren.

Art. 39f Werbung

Die Bestimmung übernimmt die für Finanzdienstleister allgemein geltende Regelung von Artikel 68 FIDLEG.

Art. 39g Angemessenheitsprüfung für qualifizierte

Lebensversicherungen

Diese Regelungen orientieren sich an denjenigen, die hinsichtlich Angemessenheit und Eignung im Bereich der Finanzdienstleistungen gelten (Art. 10–14 FIDLEG). Es handelt sich gleich wie im FIDLEG um Pflichten, die sich schon heute grundsätzlich aus den allgemeinen gegenseitigen Rechten und Pflichten nach Treu und Glauben in einem Dienstleistungsvertrag ergeben. Sie sollen hier aus Gründen der im Interesse aller liegenden Rechtssicherheit konkretisiert werden. In Absatz 4 wird analog zum FIDLEG geregelt, dass keine Angemessenheitsprüfung nötig ist, wenn der Abschluss einer qualifizierten Lebensversicherung auf Veranlassung der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers und ohne persönliche Beratung erfolgt (sog. execution only).

Art. 39h Dokumentation und Rechenschaft für qualifizierte

Lebensversicherungen

Auch die hier festgehaltenen Regeln ergeben sich aus allgemein anerkannten vertragsrechtlichen Grundsätzen, wie sie im FIDLEG für die Finanzdienstleister konkretisiert worden sind (Art. 15 und 16 FIDLEG). Es erscheint selbstverständlich, dass die Kundenbeziehung dokumentiert werden soll (was mit den heutigen elektronischen Mitteln