Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 71 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des VAG
Rückversicherungsunternehmen betroffen ist, ist Artikel 15 nicht anwendbar. Absatz 1 wird sodann mit der Erwähnung von Artikel 52e Absatz 1 ergänzt.
Die Neuerung in Absatz 2 stellt klar, was heute schon bestehende Praxis ist, d.h. namentlich müssen die gemischten Versicherer den Rückversicherungsteil weiterhin nicht mit einem gebundenen Vermögen sicherstellen.
An dieser Stelle wird sodann auch klargestellt, dass Rückversicherungs-Captive ebenfalls unter diese Kategorie der Versicherungsunternehmen, welche ausschliesslich die Rückversicherung betreiben, fallen.
7. Abschnitt: Qualifizierte Lebensversicherungen
Art. 39a Begriff
Als «qualifizierte Lebensversicherungen» sollen, entsprechend dem im FIDLEG manifestierten Willen des Gesetzgebers, diejenigen Versicherungsprodukte erfasst werden, die den Charakter von Anlageprodukten haben und die entsprechenden Vorschriften zum Schutz des Anlegers und der Anlegerin unterstehen sollen. Damit wird ein «Level playing field» zu den im FIDLEG erfassten Anlageprodukten ausserhalb des Versicherungsbereichs hergestellt, was im Übrigen auch dem international üblichen Standard eines integren Finanzplatzes entspricht.
Massgebendes Kriterium für die Unterstellung von Versicherungsprodukten unter die vorliegenden Schutzbestimmungen ist das Anlagerisiko. Es kann bei jedem Produkt geprüft werden, ob die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer ein Anlagerisiko trägt. Ist dies der Fall, rechtfertigen sich die Informationspflichten und die Angemessenheitsprüfung. Gleichzeitig ist für den Versicherungsbereich auch klargestellt, dass Produkte mit einer Überschussbeteiligung als einzigem Produktebestandteil mit möglichem Anlagecharakter nicht als qualifizierte Lebensversicherungen gelten. Im Vordergrund stehen bei solchen Produkten in erster Linie die Zinsgarantien, eine allfällig hinzutretendende Überschussbeteiligung ist nicht das Hauptmerkmal des Produktes. Es rechtfertigt sich daher, diese Produkte nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 39a aufzunehmen. Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin allerdings klar darauf hinzuweisen, dass die Überschussbeteiligung auch null sein kann, je nach Geschäftsergebnis des Versicherungsunternehmens.
Ferner fallen unter den Begriff der qualifizierten Lebensversicherung auch Kapitalisations- und Tontinengeschäfte. Bei Kapitalisationsgeschäften wird zwischen dem Lebensversicherungsunternehmen und der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer eine vertragliche Vereinbarung über die Übernahme von Vermögenswerten und deren Bewirtschaftung nach einem mathematischen Verfahren abgeschlossen. Das Versicherungsunternehmen trägt dabei kein biometrisches Risiko. Solche Produkte enthalten in aller Regel ein Anlagerisiko, weshalb es sich rechtfertigt, hier entsprechende Informationspflichten und die Angemessenheitsprüfung vorzuschreiben. Bei Tontinengeschäften muss ein Plan vorliegen, welcher vorsieht, dass die für die Versicherungsverträge einbezahlten Beiträge gemeinsam kapitalisiert werden, und welcher regelt, wie das so gebildete Vermögen auf die Überlebenden oder die Rechtsnachfolger der Verstorbenen verteilt wird. Das versicherte Risiko an sich wird