Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 71 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des VAG
einfach und effizient geschehen kann). Eine saubere Dokumentation hilft auch dem Versicherungsunternehmen bei Beweisschwierigkeiten bei einer allfälligen Streitigkeit mit der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer. Auch die Pflicht, über die Dokumentation und über erbrachte Dienstleistungen Rechenschaft abzulegen, gehören heute zu einem allgemein anerkannten Standard.
Art. 39i Vermeidung von Interessenskonflikten bei qualifizierten
Lebensversicherungen
Versicherungsunternehmen sowie Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler haben bei der Erbringung von Dienstleistungen für Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit qualifizierten Lebensversicherungen Interessenkonflikte möglichst zu vermeiden. Sie haben deshalb dafür zu sorgen, dass ihre Eigeninteressen sowie die Interessen ihrer Mitarbeitenden den Kundeninteressen nicht entgegenstehen. Weiter müssen sie sicherstellen, dass die Kundeninteressen untereinander nicht in Konflikt geraten. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, müssen Versicherungsunternehmen sowie Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler das Nötige tun, um diese zu erkennen. Insbesondere haben sie zu prüfen, ob für sie oder ihre Mitarbeitenden Anreize bestehen, die Interessen von Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern zu vernachlässigen oder hinter die eigenen Interessen zu stellen.
Interessenkonflikte sind durch die Versicherungsunternehmen oder durch die Versicherungsvermittlerinnen und –vermittler soweit möglich durch geeignete Massnahmen zu beseitigen. Können sie nicht ausgeschlossen werden, sind sie vor Abschluss des Versicherungsvertrags offenzulegen. Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer sollen beurteilen können, ob sie einen Vertrag abschliessen wollen. Auf eine umfassende Beseitigung eines Interessenkonflikts soll nicht leichthin verzichtet werden können. Hinsichtlich Entgegennahme von Entschädigungen gilt die Sonderbestimmung von Artikel 45a.
Art. 40 Definition
Das Aufsichtsrecht teilt die Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen in ungebundene und gebundene ein. Die heute geltende Regelung definiert einerseits in Artikel 43 Absatz 1 (Registereintrag) die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler und präzisiert andererseits im Artikel 183 AVO (Eintragungspflicht) die Kriterien der gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
Materiell soll die bestehende Regelung nicht geändert werden. Allerdings soll die Regelung im VAG formal überarbeitet werden. Die Begriffe der ungebundenen Versicherungsvermittlerin und des -vermittlers und der gebundenen Versicherungsvermittlerin und des -vermittlers werden neu in den Absätzen 2 und 3 definiert. Klar hervorgestrichen wird dabei, dass ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler in einem Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern stehen und in deren Interessen handeln. Alle übrigen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten entsprechend nicht als ungebunden, wobei hier vor allem an die Fälle zu denken ist, bei denen eine Versicherungsvermittlerin oder ein -vermittler als Ar-