Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 71 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des VAG
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Vor 2006 waren die aufsichtsrechtlichen Regeln für Versicherungsunternehmen in verschiedenen Bundesgesetzen geregelt. Mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 (VAG; SR 961.01), das am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, wurde das Aufsichtsrecht in einem einzigen Erlass zusammengefasst. Das VAG wurde seitdem, abgesehen von punktuellen Anpassungen im Zusammenhang mit anderen Gesetzesvorlagen (z. B. dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007, FINMAG; SR 956.1), nicht verändert. Im Laufe der Zeit hat sich in der Praxis, namentlich im Zusammenhang mit der Sanierung von Versicherungsunternehmen, aber auch in anderen Bereichen, ein Anpassungsbedarf ergeben. Dieser wird nachfolgend erläutert.
1.2 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
1.2.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 20161 zur Legislaturplanung 2015–2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 20162 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt.
Die Aufnahme eines Sanierungsrechts für Versicherungsunternehmen, welche bis anhin im Krisenfall nur liquidiert werden können, erscheint auf Grund der internationalen Entwicklungen – nicht zuletzt im aktuellen Zinsumfeld – aber auch im Sinne eines adäquaten Schutzes der Interessen der Versicherten, als vordringlich. Weiter hat das Parlament im Rahmen der Gesetzgebungsarbeiten zum Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 2018 (FIDLEG; BBl 2018 3615) entschieden, dass die Verhaltenspflichten bei Erbringung von Versicherungsdienstleistungen im VAG geregelt werden sollen.
1.2.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates
Die bundesrätliche Strategie in der Finanzmarkpolitik kennt drei Ziele. Erstens sollen die Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit der Marktteilnehmer stärken und dafür sorgen, dass die Finanzwirtschaft den Kunden hochwertige Produkte anbietet, zweitens soll das Finanzsystem in seiner Gesamtheit stabil sein und drittens soll ein angemessener Kundenschutz bestehen.
Der Vorschlag, denjenigen Versicherungsunternehmen Erleichterungen zu gewähren, deren Versicherte professionell genug sind und nicht denselben regulatorischen Schutz benötigen wie andere Versicherte, trägt zur Wettbewerbsfähigkeit der Versi-
1 BBl 2016 1105
2 BBl 2016 5183