Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 71 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des VAG

Bestandes der Versicherten richten. Dies kann sich wenn möglich in einer Übertragung des Versicherungsbestandes auf ein anderes Versicherungsunternehmen äussern. Denkbar ist auch, dass ein Versicherungskonkurs und damit die sofortige Auflösung der Versicherungsverträge durch die Sanierung abgewendet wird mit dem Ziel, ohne Abschluss von Neugeschäft die bestehenden Versicherungsverträge ordentlich zu erfüllen und die Gesellschaft im Anschluss aus der Versicherungsaufsicht zu entlassen (sog. run-off). Im Regelfall wird ein von einer Sanierung betroffenes Versicherungsunternehmen nach erfolgter Sanierung nicht mehr weitergeführt, sondern geordnet abgewickelt.

3.1.2 Kundenschutzbasiertes Regulierungs- und Aufsichtskonzept Geltendes Recht

Das VAG baut grundsätzlich auf einem einheitlichen Schutzbedürfnis der Versicherten auf. Dies heisst, dass aufsichtsrechtlich keine systematische Bewertung und Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Schutzbedürfnissen der Versicherten (Privatpersonen, kleinere und mittlere Unternehmen, Grosskunden, Erstversicherer) und entsprechend keine Kategorisierung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen stattfindet. Erst mit der Regelung der Rückversicherung wurde bei der Anwendbarkeit der Schutzbestimmungen des VAG differenziert (vgl. Art. 35). Das geltende Recht unterscheidet somit lediglich zwischen Versicherern im Erstversicherungsgeschäft mit höherer und Versicherern im Rückversicherungsgeschäft mit niedrigerer Regulierungs- und Aufsichtsintensität.

Inhalt der Revision

Mit der Revision soll für die Regulierungs- und Aufsichtsintensität gegenüber dem Versicherer nicht der Zweck seiner massgeblichen Versicherungsverhältnisse (Erst- oder Rückversicherung) ausschlaggebend sein, sondern das Schutzbedürfnis seiner jeweiligen Versicherungsnehmerinnen und -nehmer. Dafür sollen verschiedene Segmente von Versicherten definiert werden. Damit könnte auch die Erstversicherung mit tieferer Regulierungs- und Aufsichtsintensität betrieben werden, soweit sie nur mit professionellen Versicherungsnehmern (z. B. Grosskunden) abgeschlossen wird. Hat der Versicherer nur professionelle Versicherungsnehmer, so könnte z. B. auf die Bestimmungen zur Sicherung der Ansprüche der Versicherten (gebundenes Vermögen) verzichtet werden. Dies deshalb, weil professionelle Versicherungsnehmer von sich aus entsprechende Sicherungsmassnahmen ergreifen können. Ausserdem sind professionelle Versicherungsnehmer in der Lage, die finanzielle Stabilität ihrer Versicherungsunternehmen und die Einzelheiten des Versicherungsvertrages zu beurteilen.

3.1.3 Verhaltensregeln für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler

In seinen Beratungen zum FIDLEG hat das Parlament beschlossen, dass die in diesem Gesetz für Finanzdienstleister vorgesehenen Verhaltensregeln – also die im Verhältnis zur Kundin oder zum Kunden geltenden Pflichten insbesondere zur Information