Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 71 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des VAG

und Dokumentation – nicht direkt auf die Versicherungsbranche anwendbar sein sollen. Diese Regeln sollen vielmehr im Rahmen der Revision des VAG einer gesonderten Vernehmlassung unterzogen werden. Die hier unterbreitete Vorlage sieht diesem Auftrag entsprechend solche Regelungen vor, wobei diese auf die spezifischen Bedürfnisse der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer zugeschnitten werden. So soll etwa die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler vor Empfehlung einer qualifizierten Lebensversicherung prüfen, ob das entsprechende Produkt für die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer angemessen ist und über welche Kenntnisse und Erfahrung diese oder dieser verfügt. Weiter hat die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler zu dokumentieren, welche qualifizierte Lebensversicherung abgeschlossen worden ist, welche entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers erhoben worden sind und dass eine Angemessenheitsprüfung durchgeführt worden ist. Weiter hat die ungebundene Versicherungsvermittlerin oder der ungebundene Versicherungsvermittler die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer über die Entschädigung zu informieren, die sie oder er von Dritten im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung erhält. In diesem Zusammenhang wird auch klargestellt, dass eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler nicht gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerin oder ungebundener Versicherungsvermittler tätig sein kann, da eine ungebundene Versicherungsvermittlerin oder ein ungebundener Versicherungsvermittler in einem Treueverhältnis zu den Versicherten steht.

3.1.4 Ombudswesen

Ombudsstellen entsprechen internationalen Standards und stehen auch in Übereinstimmung mit der bewährten Tradition des Schlichtungsverfahrens. Beide Parteien sollen die Möglichkeit haben, eine unabhängige, unparteiische, mit spezifischen Fachkenntnissen ausgestattete und staatlich zu anerkennende Ombudsstelle anzurufen, ohne dass dadurch die allgemeinen Verfahrensrechte und -garantien eingeschränkt werden. Vielmehr wird die justizförmige Rechtsdurchsetzung mit einem sinnvollen und bewährten Instrument der alternativen einvernehmlichen Streitbeilegung ergänzt und gestärkt.

Im Bereich der Privatversicherungen besteht heute bereits eine Ombudsstelle in Form der Stiftung Ombudsman der Privatversicherung und der Suva (Versicherungsombudsman). Darüber hinaus ist die Ombudsstelle Krankenversicherung auch für Zusatzversicherungen nach Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 zuständig (VVG; SR 221.229.1). Diese haben sich bewährt und sollen mit dieser Vorlage auch nicht in Frage gestellt werden. Neu soll jedoch – analog zu den durch das Parlament für die Finanzdienstleister im FIDLEG statuierten Grundsätzen – für die Versicherungsunternehmen und die Versicherungsvermittlerinnen und –vermittler eine Pflicht statuiert werden, sich einer Ombudsstelle anzuschliessen. Es erscheint dabei sachgerecht, diese Anschlusspflicht nicht auf Anbieter zu beschränken, die qualifizierte Lebensversicherungen anbieten, sondern – analog zum Tätigkeitsfeld des heutigen Versicherungsombudsmans – auf alle Anbieter von Versicherungsprodukten. Neu ist im Bereich der Versicherungen ebenfalls, dass die Ombudsstellen einer Anerkennung