Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 71 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des VAG

cherungsbranche bei und könnte die Produkte für die professionelle Kundschaft vergünstigen. Die Schaffung der Möglichkeit, ein insolventes Versicherungsunternehmen zu sanieren statt zu liquidieren, falls damit der Schaden für die Versicherten verkleinert werden kann, vergrössert den Kundenschutz, ohne dass die Wettbewerbsfähigkeit der Versicherer reduziert würde. Das Ombudswesen soll dazu beitragen, Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherten zu lösen, bevor ein teureres gerichtliches Verfahren durchlaufen werden müsste. Es ist damit zum Nutzen beider Parteien. Die Stärkung der Gruppenaufsicht schliesslich leistet einen Beitrag an die Systemstabilität, weil in der Versicherungswirtschaft Systemrisiken in der Regel nicht von der traditionellen Versicherung von Kundenrisiken ausgeht, sondern allenfalls von Finanzgeschäften, die nicht mit der Versicherungstätigkeit zusammenhängen und die tendenziell eher in einer Tochtergesellschaft als in einer eigentlichen Versicherungsunternehmung stattfinden. Die Gruppenaufsicht, anders als die Soloaufsicht, ist geeignet, solche Tätigkeiten zu überwachen.

Die Abschaffung der Möglichkeit, bestimmte Versicherungsunternehmen von der Pflicht zur internen Revision zu entbinden, wurde notwendig, um die Äquivalenz der schweizerischen Versicherungsregulierung und -aufsicht zur EU-Regulierung zu erlangen, was den Marktzugang für schweizerische Rückversicherer in der EU ermöglicht. Des Weiteren bedeutet die zukünftige Unterstellung der schweizerischen Niederlassungen ausländischer Rückversicherungsunternehmen unter das Versicherungsaufsichtsgesetz eine Stärkung des Kundenschutzes.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die vorliegende Revision des VAG steht im Einklang mit den von der International Association of Insurance Supervisors (IAIS) entwickelten Insurance Core Principals (ICPs) sowie mit ähnlichen Regelungen in den europäischen Nachbarländern. Weitere Ausführungen zum Rechtsvergleich finden sich in Anhang 1.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

3.1.1 Sanierung von Versicherungsunternehmen Geltendes Recht

Das geltende Versicherungsrecht sieht bis anhin kein spezielles Sanierungsrecht vor, das den Besonderheiten des Versicherungsgeschäfts Rechnung trägt. Das VAG erwähnt die Sanierung lediglich als Möglichkeit, indem es festhält, dass ein Versicherungskonkurs nur erfolgen darf, wenn keine Aussicht auf Sanierung besteht oder eine solche gescheitert ist (Art. 53). Da überdies die Anwendbarkeit des allgemeinen Nachlassverfahrens nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG; SR 281.1) explizit ausgeschlossen wird (vgl. Art. 53 Abs. 2), bestehen derzeit keine rechtlichen Grundlagen für die Durchführung eines Sanierungsverfahrens bei Versicherungsunternehmen. Demgegenüber existiert für Banken seit einigen Jahren ein