Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 71 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des VAG
Klagen des Versicherungsunternehmens gemäss den Artikeln 285–292 SchKG bereits im Sanierungsverfahren mit der Genehmigung des Sanierungsplans und nicht erst bei einer (allenfalls gar nicht stattfindenden) Liquidation zulässig sein (vgl. Abs. 1). Die Gläubigerinnen und Gläubiger sollen paulianische Ansprüche nur dann geltend machen können, wenn in einem ihre Rechte tangierenden Sanierungsplan nicht vorgesehen ist, dass das sanierte Versicherungsunternehmen diese Ansprüche durchsetzt (vgl. Abs. 2). Jede Gläubigerin und jeder Gläubiger kann Forderungen zudem nur in dem Umfang geltend machen, in dem der Sanierungsplan in seine Rechte eingreift (d.h. es findet keine Abtretung nach Art. 260 Abs. 1 SchKG statt).
Der in der Lehre geäusserten Kritik an dieser Ungleichbehandlung gegenüber dem gemeinrechtlichen Sanierungsverfahren ist zu entgegnen, dass für den von einer Beschneidung seiner Rechte betroffenen Gläubigerinnen und Gläubiger diese Kürzung massgeblich ist, nicht aber die Frage, ob die Gesellschaft nach Beendigung des Verfahrens noch weiterbesteht oder nicht. Der Umstand, dass es gerade das zu sanierende Versicherungsunternehmen gewesen ist, welches die anfechtbare Rechtshandlung mit dem Begünstigten abgeschlossen hatte, spielt in personeller Hinsicht aufgrund der Bestellung eines Sanierungsbeauftragten regelmässig keine Rolle (insoweit als nicht ohnehin gemäss Absatz 2 eine Gläubigerin oder ein Gläubiger zur Anfechtung befugt ist).
Abs. 3
Der Sanierungsplan muss sofort umgesetzt und die allenfalls neuen Rechtsträger müssen ihre Funktionen umgehend ausüben können. Dies ist nicht möglich, solange auf dem Sanierungsplan basierende Rechtshandlungen, wie namentlich die Übertragung von Vermögenswerten, mit paulianischen Klagen nach Artikel 285 ff. SchKG angefochten werden können. Diese Klagen sind daher ebenfalls auszuschliessen und die allfällig in ihren Rechten Beeinträchtigten auf den Wertausgleich nach Artikel 52c Absatz 3 sowie den Beschwerdeweg nach Artikel 54d zu verweisen.
Abs. 4
Die Artikel 286–288 SchKG lassen die Anfechtung von Rechtshandlungen zu, welche in einem bestimmten Zeitraum vor der Pfändung oder Konkurseröffnung stattgefunden haben. Da es bei der Sanierung eines Versicherungsunternehmens – wie bei jener einer Bank – weder zur Pfändung noch zur Konkurseröffnung kommt, soll stattdessen auf den Zeitpunkt der Genehmigung des Sanierungsplans durch die FINMA abgestellt werden (vgl. Abs. 4). Sollte allerdings bereits vorher durch die FINMA eine Schutzmassnahme nach Artikel 51 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, e und i verfügt worden sein, so wäre der Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung massgeblich.
Abs. 6
Für die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen wird in Ermangelung einer zu Artikel 39 BankG analogen Verweisungsnorm unmittelbar auf die Bestimmungen zur aktienrechtlichen Verantwortlichkeit (Art. 752-760 OR) verwiesen.