Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 71 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des VAG
2b. Abschnitt: Versicherungskonkurs
Art. 53 Konkurseröffnung
Diese Bestimmung ist aufgrund der Neuregelung des Sanierungsrechts anzupassen, ohne dass der materielle Inhalt sich ändert. Sie entspricht Artikel 33 BankG. Der einleitende Teil des heute geltenden Absatz 1, der als Voraussetzung die Besorgnis der Überschuldung oder der Liquiditätsprobleme erwähnt, wird aufgrund der Neuregelung von Artikel 51a obsolet. Gleiches gilt für den geltenden Absatz 2.
Art. 54 Durchführung des Konkurses
In Absatz 3 wird aus Gründen der Klarheit der mehrdeutige und unklare Begriff der Anordnung gestrichen. Mit dem neuem Absatz 4 wird die FINMA ermächtigt, die Einzelheiten des Versicherungskonkursverfahrens näher zu regeln.
Art. 54a Forderungen Versicherter aus Versicherungsverträgen
Die Terminologie in dieser Bestimmung soll im Sinne der Klarheit vereinheitlicht werden. Neu wird die Formulierung «Forderungen von Versicherten aus Versicherungsverträgen» verwendet. Damit wird klargestellt, dass nur die Versicherten, nicht aber die Gegenpartei (Vertragspartner) privilegiert sind und sich die Privilegierung einzig auf Forderungen aus einem Versicherungsvertrag beschränkt.
Abs. 2
Absatz 2 sieht eine allgemeine Privilegierung der Versicherten in der Gläubigerhierarchie nach SchKG vor. In Abweichung zum SchKG wird hier festgehalten, dass Forderungen der Versicherten aus Versicherungsverträgen im Konkurs zwar grundsätzlich der zweiten Klasse zugeordnet, aber erst nach Erfüllung aller anderen Forderungen der zweiten Klasse aus der Konkursmasse befriedigt werden. Zu beachten ist, dass durch das gebundene Vermögen gemäss Artikel 17 besicherte Forderungen weiterhin besonders privilegiert bleiben und vorgängig befriedigt werden, noch bevor die Rangordnung der Gläubigerinnen und Gläubiger zum Tragen kommt (vgl. geltender Art. 54a Abs. 2 bzw. den neuen Art. 54abis, unten).
Art. 54abisGebundenes Vermögen
Abs. 1
Absatz 1 wird aus dem bisherigen Artikel 54a Absatz 2 übernommen und insoweit angepasst, als neu allfällige Überschüsse aus einem gebundenen Vermögen zuerst anteilig auf die übrigen gebundenen Vermögen des Versicherungsunternehmens verteilt werden und erst wenn sämtliche durch gebundene Vermögen besicherte Forderungen gedeckt sind in die allgemeine Konkursmasse fallen.
Abs. 2
Der Konkursliquidator erhält die Kompetenz, Forderungen der Versicherten, die durch ein gebundenes Vermögen besichert sind, vor Rechtskraft des Kollokationsplanes einzeln zu befriedigen. Diese Kompetenz war bis anhin in Artikel 35 Absatz 2