Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 71 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des VAG
sprechend auszuweiten, wobei der Artikel gleichzeitig eine neue Nummerierung erhält. Die sichernden Massnahmen nach Artikel 51 fallen dabei nur dann in den Anwendungsbereich der vorliegenden Bestimmung, wenn sie im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gemäss Artikel 51a Absatz 1 angeordnet werden. Entsprechend wird auch die Sachüberschrift angepasst. Die Bestimmung wurde bereits mit der Verabschiedung des FINIG angepasst. Sie wird nun vorliegend auf die neuen Verfahrensbestimmungen zum Sanierungs- und Konkursrecht ausgedehnt.
Gemäss Absatz 1 haben die Gläubigerinnen und Gläubiger und Eignerinnen und Eigner eines Versicherungsunternehmens (oder einer wesentlichen Gruppen- oder Konglomeratsgesellschaft) – analog zur Bankeninsolvenz (vgl. Art. 24 Abs. 2 BankG) – lediglich gegen die Genehmigung des Sanierungsplans (vgl. Art. 52j), gegen Verwertungshandlungen sowie gegen die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung (vgl. Art. 54c in der Version des FINIG) ein Beschwerderecht. Die Beschwerdefrist für eine Beschwerde gegen die Genehmigung des Sanierungsplans beträgt 10 Tage und beginnt am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe der Grundzüge des Sanierungsplans gemäss Artikel 52j Absatz 3 zu laufen (Abs. 3). Bei Beschwerden gegen die Genehmigung der Verteilungsliste oder der Schlussrechnung beginnt die Beschwerdefrist am Tag nach dem Ablauf der Einsichtsfrist nach Artikel 54c Absatz 2 zu laufen (Abs. 4), wobei sich die Dauer der Fristen auch bei der Anfechtung von Verwertungshandlungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) richtet. Anders als im Sanierungsverfahren ist in diesen Fällen in der Regel keine besondere Dringlichkeit gefordert.
Art. 54e Beschwerden gegen die Genehmigung des Sanierungsplans
Mit diesem Artikel wird das Beschwerdeverfahren gegen die Genehmigung des Sanierungsplanes kodifiziert. Ein Begehren auf Aufhebung des Sanierungsplans ist grundsätzlich nicht zulässig (Abs. 1). Eine langwierige und für eine Sanierung bedrohliche Rechtsunsicherheit über die Rechtswirksamkeit eines Sanierungsplanes kann so vermieden werden. Beschwerden gegen die Genehmigung des Sanierungsplans können nach Absatz 2 nur gutgeheissen werden, wenn eine Gläubigerin oder ein Gläubiger oder eine Eignerin oder ein Eigner zufolge der im Sanierungsplan verfügten Massnahmen schlechter gestellt wird, als im Vergleich zur sofortigen Eröffnung des Konkurses. Damit ist der Umfang einer Schädigung klar umrissen. Eine äusserst schwierige Bewertung, ob es anstelle des Sanierungsplanes noch eine bessere Sanierungslösung geben könnte, wird dadurch vermieden. Zum anderen wird klargestellt, dass im Falle eines Obsiegens der Gläubigerin oder des Gläubigers oder der Eignerin oder des Eigners als «Entschädigung» ein Wertausgleich erfolgen soll. Dabei kann die Festlegung des Wertausgleiches direkt durch das Gericht erfolgen oder die FINMA beauftragt werden, diesen in einem Nachtrag zum Sanierungsplan festzulegen. Wesentlich ist dabei, dass der Wertausgleich durch das betroffene Versicherungsunternehmen entrichtet werden muss.
Art. 54f Aufschiebende Wirkung
Diese Norm entspricht der aktuellen Rechtsgrundlage bezogen auf das Konkursrecht (Art. 54e Abs. 3 in der Version des FINIG). Artikel 54f erweitert diese Regelung auf