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Vernehmlassung 2018/84: Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 7 Seiten
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3Als Berechnungsgrundlage wird für die Kernkraftwerke eine Betriebsdauer von 50 Jahren angenommen. Kann ein Kernkraftwerk länger betrieben werden, so passt das UVEK die Berechnungsgrundlage an.
4Die für die Entsorgungsanlagen anzunehmende Betriebsdauer ist im Entsorgungsprogramm festzulegen.
Art. 8a Berechnung und Bemessung der Beiträge
1Die Beiträge sind so zu berechnen, dass bei endgültiger Ausserbetriebnahme das jeweilige Fondskapital unter Berücksichtigung der Anlagerendite und der Teuerungsrate die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten decken kann.
2Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach:
a. dem jeweiligen Fondsvermögen;
b. den Barwerten der berechneten Stilllegungs- und Entsorgungskosten;
c. den Verwaltungskosten der Fonds;
d. der Anlagerendite des Fondskapitals sowie der Teuerungsrate.
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Für die Berechnung ist ein finanzmathematisches Modell zu verwenden. Die Berechnung ist für jede Anlage einzeln auszuführen.
4Die Anlagerendite und die Teuerungsrate sind in Anhang 1 festgelegt. Bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen passt das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung den Anhang 1 an.
Art. 9a Abs. 2 und 3
2Aufgehoben
3Müssen aufgrund einer Veranlagung oder Zwischenveranlagung nach der endgültigen Ausserbetriebnahme Beiträge erhoben werden, so kann die Kommission Zahlungsfristen von bis zu fünf Jahren gewähren.
Art. 9c Abs. 1
1Wird ein Kernkraftwerk endgültig ausser Betrieb genommen, bevor es eine Betriebsdauer von 50 Jahren erreicht hat, so gilt für die Artikel 8, 8a, 9 und 9a als Zeitpunkt der endgültigen Ausserbetriebnahme der Zeitpunkt, in dem eine Betriebsdauer von 50 Jahren erreicht worden wäre.
Art. 13a Rückerstattung
Überschüssiges Fondskapital wird den Beitragspflichtigen erst nach der Schlussabrechnung nach Artikel 78 Absatz 2 KEG zurückerstattet.