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Vernehmlassung 2018/84: Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 7 Seiten
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3Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des UVEK, des ENSI und von Unternehmen, die bei der Prüfung der Kostenstudien mitgewirkt haben, sind nicht als Mitglieder der Kommission oder der Ausschüsse wählbar.
4Für die Vertretung der Geschlechter und der Sprachregionen gelten die Artikel 8c Absatz 1 und 8cbisAbsatz 1 RVOV2 sinngemäss. Von diesen Vorgaben kann aus Gründen der Qualifikation ausnahmsweise abgewichen werden.
5Die Kommission kann Fachleute beiziehen.
Art. 22 Abs. 1bis
1bisDie Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber auf einen Drittel der Sitze im jeweiligen Ausschuss oder der jeweiligen Fachgruppe.
Art. 27 Revisionsstelle
1Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anwendbar.
2Die Revisionsstelle erstattet der Kommission und dem UVEK zuhanden des Bundesrats über das Ergebnis der Prüfung Bericht.
3Sie bestätigt nach Vorliegen neuer Kostenstudien und vor der Beitragsveranlagung die Plausibilität des finanzmathematischen Modells, prüft dessen korrekte Funktionsweise sowie die Übernahme der Daten aus den Kostenstudien.
Art. 29a Abs. 2 Bst. d
2Das UVEK hat folgende Zuständigkeiten:
d. Es legt auf Vorschlag der Kommission das Anforderungsprofil für die Mitglieder der Kommission, die Vorsitzenden des Anlage- und Kostenausschusses sowie für deren Mitglieder fest.
II
1. Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
2. Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.