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Vernehmlassung 2018/84: Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 7 Seiten

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Anhang 2 (Art. 8a Abs. 2, Art. 9 Abs. 2 und 2bis)

Begriffe sowie Regeln zur Ermittlung der Fondswerte

Ziff. 3 und 4.2

In dieser Verordnung bedeuten:

3 Aufgehoben

4 Soll-Wert:

4.2 nach der endgültigen Ausserbetriebnahme: der Barwert der zukünftigen Kosten

nach aktueller Kostenstudie am Ende des jeweiligen Kalenderjahres bis zum Abschluss der Stilllegung- oder der Entsorgungsarbeiten, unter Einbezug von Anlagerendite und Teuerungsrate nach Artikel 8a.