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Vernehmlassung 2018/84: Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 7 Seiten

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Art. 14 Kreditrahmen

1Die Kommission legt jeweils den Kreditrahmen für die Auszahlung von Fondsmitteln für die nachfolgenden fünf Jahre fest. Dafür stützt sie sich:

a. auf die vom UVEK festgelegte voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten;

b. die Kostenstudie.

2Sie kann den zuvor festgelegten Kreditrahmen in Ausnahmefällen erweitern.

Art. 14a Antrag auf Auszahlung von Fondsmitteln

1Die Eigentümer beantragen die Auszahlung von Fondsmitteln ab dem Zeitpunkt, ab dem für sie Stilllegungs- und Entsorgungskosten entstehen, jährlich mittels Eingabe eines Kostenplans bei der Kommission.

2Die Kommission genehmigt den Kostenplan und leistet 80 Prozent der beantragten Auszahlungen, exkl. Mehrwertsteuer, in Raten an die Eigentümer.

Art. 14b Verfahren zur Auszahlung von Fondsmitteln

1Die Eigentümer erstellen jeweils zuhanden der Kommission eine Jahresendabrechnung der aufgelaufenen und von ihnen bezahlten Stilllegungs- und Entsorgungskosten.

2Die Kommission genehmigt die Jahresendabrechnung und gleicht Differenzbeträge zwischen bereits geleisteten Auszahlungen und den tatsächlich aufgelaufenen Kosten aus.

3Auszahlungen von Fondsmitteln erfolgen nur, wenn die betreffenden Eigentümer mit den Beitragszahlungen nicht in Verzug sind.

4Der Eigentümer kann wählen, ob die Bezahlung seiner Einlage belastet oder mit seinen Versicherungsansprüchen und Garantien verrechnet wird.

5Die Kommission legt die Einzelheiten des Auszahlungsprozesses sowie die Anforderungen an den Kostenplan und die Jahresendabrechnung in einer Richtlinie fest.

Art. 15 Abs. 1bis

1bisDie beiden Fonds können gemeinsam verwaltet werden.

Art. 21 Kommission

1Der Kommission gehören höchstens elf Mitglieder an.

2Die Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber auf einen Drittel der Kommissionssitze.