Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/88: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab 2020/2021 · 9 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens betreffend die Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab 2020/2021
4.5. Spezialitätsprinzip, Vertraulichkeit, Datensicherheit und Datenschutz
TI und SVP halten an den in den vorgängigen Stellungnahmen enthaltenen Bemerkungen fest.
VAV, ABPS, SBVg, economiesuisse und FDP äussern Bedenken betreffend Datenschutz und Datensicherheit in den vorgeschlagenen Partnerstaaten, so insbesondere was die Verwendung der unter dem AIA ausgetauschten Informationen angehe. In diversen Ländern seien der Datenschutz und die Datensicherheit derzeit nicht ausreichend gewährleistet. Diese Einschätzung sei nicht im Einklang mit der grundsätzlich positiven Beurteilung des Global Forums. Sollten in dieser Hinsicht keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, sei es zwingend notwendig, dass der AIA mit diesen Staaten bis auf weiteres in nichtreziproker Weise eingeführt werde und keine Daten von der Schweiz in diese Länder übermittelt würden. Dies ist aktuell bereits für einige Staaten der früheren Umsetzungswellen der Fall. Dazu müssten die Bundesbehörden eine strikte und fundierte Vorprüfung der relevanten Kriterien vornehmen, welche im Einzelfall über die Prüfung der internationalen Gremien hinauszugehen habe.
SGB und SP weisen darauf hin, dass die Einhaltung der Datenschutzvorgaben wichtig sei. Partnerstaaten müssten diese zwingend erfüllen, bevor Informationen ausgetauscht werden. Der Bundesrat selbst halte fest, dass sich unter den vorgeschlagenen Partnerstaaten auch Länder befänden, die auf der Länderliste des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) als Staaten mit einem ungenügenden Datenschutzniveau geführt werden, weshalb hinreichende zusätzliche Datenschutzgarantien erforderlich seien. Auch TG begrüsst es, wenn der AIA unter der Bedingung umgesetzt werde, dass im Partnerstaat äquivalente datenschutzrechtliche Vorgaben gewährleistet seien.
SGV erachtet es als nicht ausreichend, sich bei Anliegen zum Datenschutz und zur Datensicherheit auf formelle Gesetzestexte der potentiellen AIA-Partner oder auf die entsprechenden OECD-Länderempfehlungen abzustützen. Weitere Kriterien wie etwa der Korruptionsindex müssten in die Gesamtbeurteilung miteinfliessen. Dabei dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass im Rahmen des AIA mit der Meldung der Vermögenswerte (und nicht nur der Vermögenserträge) in vielen Ländern mehr Informationen an die ausländischen Behörden geliefert würden, als dies aufgrund ihrer lokalen Gesetzgebung für die Steuereingaben verlangt wird. Entsprechend gross seien die Befürchtungen von Kundinnen und Kunden mit steuerlicher Ansässigkeit in solchen Staaten, dass die unter dem AIA gelieferten Daten für nicht steuerliche Zwecke missbraucht werden könnten.
CP verweist zudem auf das Rechtsgutachten von Prof. René Matteotti, wonach die Schweiz den AIA nur mit Partnerstaaten einführen dürfe, welche den Mindeststandard in Bezug auf den verfassungsmässig garantierten Datenschutz erfüllen. Würden sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Verhältnismässigkeit des AIA in Bezug auf einen Staat verneint werden müsse, werde die Schweiz nicht darum herumkommen, den AIA gegenüber diesem Partnerstaat zu beenden. Dies setze voraus, dass die Verhältnisse dauerhaft überprüft werden müssten.
VSV moniert, dass die vorgeschlagene weitere Gruppe von Partnerstaaten erfülle zu einem nicht unerheblichen Teil die Anforderungen an Vertraulichkeit und Spezialität gemäss dem globalen Standard nicht. Entsprechend werde eine «AIA-Einführung auf Vorrat», ohne dass zumindest die Grundbedingungen für deren Einführung erfüllt sind, abgelehnt. Bei mehreren der neu in den AIA aufzunehmenden Partnerstaaten sei dies nicht der Fall. Insbesondere mit Staaten, in welchen Menschenrechte regelmässig missachtet würden, keine unabhängige Justiz bestehe, oder die Administrativ- und/oder Justizbehörden in ihrer verfassungs- und gesetzmässigen Funktionsweise durch Korruption stark eingeschränkt seien, dürfe der AIA nicht eingeführt werden.