Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

der Kontoinhaber selber die Schweizer Verwahrungsstelle explizit anweist, die Bucheffekten in einem bestimmten Staat verwahren zu lassen.

Absatz 6

Absatz 6 regelt die Informationspflichten der Verwahrungsstellen, da die Risiken einer Verwahrung den Kontoinhaberinnen und Kontoinhabern oft nicht bekannt sind. Diese sind daher darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Bucheffekten meist drittverwahrt werden und dass die Drittverwahrungsstelle ihren Sitz im Ausland haben kann, was wiederum die Anwendung ausländischen Rechts zur Folge hat. Im Falle der Drittverwahrung im Ausland hat die Verwahrungsstelle ihre Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber sodann über die damit verbundenen Risiken aufzuklären (z.B. eine gegebenenfalls im Vergleich zum Schweizer Recht schlechtere Rechtsstellung im Konkurs der ausländischen Verwahrungsstelle). Die Verwahrungsstellen können die Informationen zu den Risiken in genereller Form abgeben, was sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt. Dies entbindet sie jedoch nicht davon, die Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber individuell zu informieren, wenn diese eine individualisierte Risikoaufklärung verlangen. Schliesslich hat die Verwahrungsstelle Auskunft über die Kosten der Verwahrung von Bucheffekten zu geben (Bst. d). Die Kosten können dabei pauschal ausgewiesen werden, wie dies regelmässig vertraglich vereinbart wird. Sie sind demnach nicht verpflichtet, die einzelnen Positionen für jede Kontoinhaberin oder jeden Kontoinhaber aufzusplitten (z.B. in Depotgebühren, Courtagen, Beratungsgebühren).

Die Informationen können in standardisierter Form erfolgen, was bedeutet, dass sie in Form eines Merkblattes abgegeben oder auch in elektronischer Form (z.B. über eine Website) zugänglich gemacht werden können.

Art. 11b Datenübermittlung an ausländische Drittverwahrungsstellen

Absatz 1

Untersteht die Drittverwahrung nicht den Regeln des BEG, so erwerben die Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber mit der Gutschrift auf ihrem (Schweizer) Effektenkonto nur jene Rechte, die die Verwahrungsstelle selbst aus der Drittverwahrung erhält (Art. 10 Abs. 2 BEG). Je nach Rechtsordnung, die auf die Verwahrung im Ausland anwendbar ist, können sich die Rechten und Pflichten der Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber ändern. Ausländische Rechtsordnungen können insbesondere vorsehen, dass die Berechtigungen an den Bucheffekten von den Verwahrungsstellen registriert und die Daten aufbewahrt werden müssen. Einer Offenlegung von Kundendaten gegenüber der ausländischen Verwahrungsstelle stehen die in der Schweiz geltenden Geheimhaltungspflichten, namentlich das Bankkundengeheimnis, entgegen. In der Praxis sind die Schweizer Verwahrungsstellen deshalb gezwungen, von ihren Kontoinhaberinnen und Kontoinhabern individuelle Entbindungen vom Bankkundengeheimnis zu verlangen, was sich als zeitaufwändig und kostenintensiv erwiesen hat. Mit dem neuen Artikel 11b E-BEG soll die Schweizer Verwahrungsstelle in jenen Fällen, in denen die Drittverwahrung nicht dem BEG untersteht, der ausländischen Drittverwahrungsstelle alle Daten übermitteln dürfen, über welche die ausländische Drittverwahrungsstelle nach dem auf sie anwendbaren Recht verfügen muss. Eine individuelle Entbindung vom Bankkundengeheimnis ist damit nicht mehr notwendig.