Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 49Fedlex · Erläuternder Bericht
Änderung des Bankengesetzes
PfG (Ablieferung von Pfandbriefen derselben Gattung an Zahlungsstatt). Zweitens eine Übertragung von Pfandbriefdarlehen auf eine Drittbank gegen Entschädigung der schuldübernehmenden Bank, die dann ihrerseits den gesetzlichen und reglementarischen Pflichten für die übernommenen Pfandbriefdarlehen nachkommt. Drittens eine «spiegelbildliche» Übertragung von Pfandbriefdarlehen gemeinsam mit dem dafür benötigten Teil des Deckungsstocks auf eine Drittbank. Die Übertragung von Deckungen dient als Entschädigung für die Schuldübernahme. Eine allfällige Wertdifferenz ist auszugleichen (vgl. dazu die neuen Absätze 3 und 4).
Absatz 3
Der neue Absatz 3 ermächtigt die FINMA, die ganze oder teilweise Übertragung von Darlehen und Deckung zu genehmigen. Dies erst ermöglicht es, dass die FINMA-Beauftragten ihren Aufgaben nach Absatz 2 nachkommen können (vgl. dazu die Ausführungen zu Abs. 2).
Absatz 4
Der neue Absatz 4 stellt klar, dass nach der Rückzahlung oder Übertragung der Darlehen über die Beanspruchung der Deckung abzurechnen ist.
4.3.2 Obligationenrecht
Art. 1186 Abweichende Abreden
Die systemrelevanten Schweizer Banken sind infolge der nach der Finanzkrise auch in der Schweiz deutlich erhöhten Anforderungen an Eigenkapital gehalten, grössere Volumina von Forderungspapieren in Form von im Krisenfall wandelbaren oder abzuschreibenden Bail-in Instrumenten zu platzieren. Die beiden Grossbanken sind darauf angewiesen, solche Instrumente auch auf ausländischen Kapitalmärkten platzieren und öffentlich anbieten zu können. Deren Analysen haben gezeigt, dass hierfür insbesondere der US-amerikanische Kapitalmarkt von Bedeutung ist, weil dieser als weltgrösster Kapitalmarkt die erforderliche «Tiefe» aufweist und ihn sehr viele Abnehmerinnen und Abnehmer solcher Instrumente kennen.
Wenn in den USA Anleihen öffentlich ausgegeben werden, muss dies auf Basis einer Registrierung bei der United States Securities and Exchange Commission (SEC) erfolgen. Wenn Schuldinstrumente bei der SEC registriert werden sollen, müssen diese insbesondere mit dem Trust Indenture Act (TIA) in Einklang stehen. Diese Regulierung sieht unter anderem auch Regeln für die Beschlussfassung der Anleihensgläubigerinnen und -gläubiger vor. Hierbei wurde festgestellt, dass einige Regelungen des TIA in Konflikt mit den Artikeln 1157 ff. OR stehen:
– Die Einberufung einer Gläubigerversammlung nach Artikel 1166 OR führt zur Stundung der fälligen Ansprüche der Anleihensgläubigerinnen und -gläubiger. Für die Einberufung ist der Schuldner zuständig (Art. 1165 Abs. 1 OR). Die Stundung schützt den Schuldner, ohne ihn zu binden. Nach den Bestimmungen des TIA (Section 36(b)) kann dagegen der Anspruch auf Zahlung des Kapitalbetrages oder der Zinsen nur mit Zustimmung der Gläubigerinnen und Gläubiger eingeschränkt werden.