Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 50Fedlex · Erläuternder Bericht

Änderung des Bankengesetzes

– Nach Artikel 1170 Absatz 1 Ziffer 1 kann die Gläubigerversammlung eine Stundung von Zinsen für die Dauer von höchstens 5 Jahren beschliessen (mit der Möglichkeit der zweimaligen Verlängerung um je höchstens 5 Jahre), nach Section 316(a)(2) TIA für höchstens drei Jahre.

Diese Konflikte zwischen dem TIA und den Regelungen gemäss den Artikeln 1157 ff. OR verunmöglichen insbesondere das öffentliche Angebot von Bail-in Bonds in den USA, die nach Artikel 126a Absatz 1 Buchstabe b und d ERV von der Schweizer Einheit ausgegeben werden. Mit einer Änderung von Artikel 1186 OR, wonach die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen gemäss den Artikeln 1157 ff. OR heute zwingend sind, soll dieser Konflikt beseitigt werden. Vor dem Hintergrund der heutigen Verhältnisse in den Kapitalmärkten sind die Verfahrensbestimmungen von Artikel 1186 OR nicht mehr aktuell und werden mit vorliegender Anpassung soweit liberalisiert, dass Konflikte mit den auf ausländischen Kapitalmärkten geltenden Bestimmungen vermieden werden können. Den Schweizer Unternehmungen, insbesondere auch den Schweizer Banken, kann so der ungehinderte Zugang zu diesen Kapitalmärkten ermöglicht werden.

4.3.3 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Artikel 173b Absatz 2

Die Anpassung von Artikel 173b Absatz 2 SchKG erfolgt in Zusammenhang mit den vorliegenden Anpassungen des Bankinsolvenzrechts. Absatz 1 wurde bereits im Rahmen des FINIG angepasst (Inkraftsetzung geplant auf 1. Januar 2020) und sieht vor, dass das Konkursgericht bei bestimmten Konkursbegehren die Akten an die FINMA zu überweisen hat, die danach gemäss den spezialgesetzlichen Regeln verfährt. Diese Bestimmung soll beibehalten werden.

Neu soll hier in Absatz 2 nun ausdrücklich geregelt werden, dass nur jene Schuldnerinnen und Schuldner, die gemäss den in Artikel 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200734 (FINMAG) genannten Finanzmarktgesetzen auf dem Schweizer Finanzmarkt mit der dafür erforderlichen Bewilligung tätig sind, in die Konkurszuständigkeit der FINMA fallen.

Mit der Regelung soll eine klare Abgrenzung der Konkurszuständigkeit der FINMA einerseits und der kantonalen Konkursbehörden andererseits erzielt und dadurch der Gläubigerschutz insgesamt erhöht werden. Seit Einführung der Sonderkonkurszuständigkeit der FINMA bestehen eine sektorspezifische und eine allgemeine Konkurszuständigkeit. Diese Zweiteilung wird im geltenden Recht nicht ausdrücklich geregelt, was in der Praxis bisweilen zu Unklarheiten führte. Derartige Auslegungsprobleme können sich konkursverzögernd und letztlich auch potentiell gläubigerschädigend auswirken.

Die FINMA legt ihre Konkurszuständigkeit in ihrer bisherigen Praxis eher breit aus und knüpft sie an die ausgeübte bewilligungspflichtige Tätigkeit und nicht an das Vorliegen einer Bewilligung. Die Praxis wurde häufig gerichtlich angefochten. Sie erwies sich dabei insbesondere dann als nachteilig, wenn zwar ein Konkursgrund (z.B. eine

34 SR 956.1