Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

Konkursfall eine Absonderung des Eigentums der Kundin oder des Kunden erfolgen kann, müssen die genannten Werte von der Bank vom Eigenbestand und auch von den Eigentumswerten anderer Kundinnen und Kunden getrennt gehalten werden (Segregierung). Es hat sich nun im Rahmen der Arbeiten zur Einlagensicherung gezeigt, dass bei dieser Verpflichtung zur getrennten Verwahrung von Eigen- und Kundenbeständen noch Lücken bestehen. Insbesondere ist heute die Segregierung kontenverbuchter Vermögenswerte (Bucheffekten) durch getrennte Kontoführung rechtlich noch nicht für die gesamte Verwahrungskette im Inland verwirklicht und erfasst bei einer ins Ausland gehenden Verwahrungskette auch nicht die erste ausländische Drittverwahrungsstelle. Diese Lücken sollen durch Anpassungen im Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 20085 (BEG) geschlossen werden.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

1.2.1 Insolvenzrecht

Das Parlament hat im Rahmen seiner Beratungen zum FIDLEG und FINIG die bundesrätlichen Änderungsvorschläge zu Insolvenzbestimmungen im BankG an den Bundesrat zurückgewiesen mit dem Auftrag, dazu eine Vernehmlassung durchzuführen. Diesem Auftrag kommt der erste Teil dieser Vorlage nach, wobei sich am seinerzeitigen Ziel – der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Eingriffe in die Rechtspositionen von Eignerinnen und Eignern sowie von Gläubigerinnen und Gläubigern – nichts geändert hat. Die Verwaltung hat die Gelegenheit benutzt, um zwischenzeitlich am seinerzeitigen Vorschlag gestützt auf die Ergebnisse einer Arbeitsgruppe unter Beizug der Branche noch einige Verbesserungen und Präzisierungen anzubringen. Es waren bei dieser Ausgangslage keine Alternativen zu prüfen. Was die Anpassungen im Pfandbriefsystem angeht, so dienen diese im Interesse der Stabilität des Finanzplatzes seiner Sicherung für den Fall eines Insolvenz- oder Konkursfalls einer Mitgliedsbank (vgl. dazu auch die weitergehenden Ausführungen hinten zu Art. 40 und 40a VE-PfG).

1.2.2 Einlagensicherung

Es wurden zahlreiche Möglichkeiten zur Stärkung der Einlagensicherung geprüft, jedoch aus verschiedenen Gründen wieder verworfen. Dabei stand der Grundsatz im Zentrum, dass ein fundamentaler Umbau des Einlegerschutzsystems nicht notwendig sei und stattdessen dessen Funktionsfähigkeit mit einigen punktuellen, pragmatischen Anpassungen verbessert werden soll. Analoge Überlegungen gelten für den Anlegerschutz.

Bei der Einlagensicherung sollen in den drei Bereichen Anpassungen vorgenommen werden, bei denen sich nach dem zuvor Gesagten Handlungsbedarf ergeben hat:

– Auszahlungsfrist: Es werden zwei neue Fristen eingeführt: Zum einen soll die Auszahlung aus der Einlagensicherung an den Untersuchungsbeauftragen oder den Konkursliquidator innert sieben Tagen – nach Erhalt der Mitteilung

5 SR 957.1