Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

schlankere, aber ebenso sichere Lösung der Wertschriftenhinterlegung. Im Übrigen erscheint auch politisch eine Fondslösung, die in einer Vernehmlassung von 2010/2011 auf grössten Widerstand stiess6, weiterhin nicht mehrheitsfähig.

– Zusätzliche Sicherung durch den Staat oder Kreditaufnahme durch die Einlagensicherung: Die aktuelle Systemobergrenze von CHF 6 Mrd. und auch der vorgesehene Deckungsgrad von 1,6 % der gesicherten Einlagen würden im Falle einer Systemkrise – falls (1) eine grosse Bank oder mehrere kleinere oder mittlere ausfallen würden und (2) die privilegierten Einlagen nicht aus deren liquiden Mitteln befriedigt werden könnten – nur eine ungenügende Deckung aller gesicherter Einlagen bieten. Dieser Umstand erhöht das Risiko eines Bankensturms (Bank Run). Die für diesen Fall theoretisch möglichen Massnahmen wie eine private Versicherung, die Kreditaufnahme durch die Einlagensicherung oder eine Sicherung durch den Staat mittels einer Garantie oder eines Vorschusses wurden aufgrund von Kosten- und Umsetzbarkeitsüberlegungen und insbesondere auch wegen dem Risiko von Fehlanreizen für Banken sowie Einlegerinnen und Einleger (Moral Hazard) wieder verworfen.

– Risikobasierte Prämien: Im heutigen System werden die Beiträge der Banken im Anwendungsfall entsprechend ihrem Anteil an den gesamten gesicherten Einlagen berechnet. Berücksichtigt werden weder das bankeigene Risiko noch das von der Bank ausgehende Systemrisiko. Der wichtigste Vorteil von risikobasierten Prämien wäre, dass den Banken damit finanzielle Anreize für eine risikoärmere Struktur und Geschäftstätigkeit gegeben würden und dass Quersubventionen zwischen den Banken vermieden werden könnten. Damit risikobasierte Beiträge ihre verhaltenssteuernde Wirkung jedoch entfalten könnten, müssten diese Beiträge regelmässig zu Vor- oder Nachteilen bei den betroffenen Banken führen. In einem ex-post finanzierten System oder bei einem durch einmalige Beiträge zu äufnenden Ex-ante-Fonds wäre dies kaum der Fall und daher auch der Nutzen von risikobasierten Prämien äusserst gering. Ebenso liegen die Kosten für die Berechnung und Erhebung von risikobasierten Prämien deutlich über denjenigen für risikounabhängige Prämien. Aus diesen Gründen wurde die Idee von risikobasierten Prämien nicht weiterverfolgt.

Was im Übrigen die Gouvernanz und Kommunikation der Einlagensicherung betrifft, so wurde bei Prüfungen von Seiten von internationalen Organisationen (bspw. IWF) in der Vergangenheit kritisiert, dass die als Selbstregulierung ausgestaltete Einlagensicherung, umgesetzt mit dem Verein esisuisse, zu stark von den Vereinsmitgliedern bzw. Finanzinstituten abhängig sei. Die esisuisse hat in den vergangenen Jahren daher verschiedene Verbesserungen in Bezug auf ihre Unabhängigkeit und Gouvernanz sowie die Prozesse zur Erfüllung ihres Auftrages initiiert. So hat sie etwa ihre rechtliche und organisatorische Verknüpfung mit der Schweizerischen Bankiervereinigung reduziert und ihre Kommunikationskonzepte mit der Öffentlichkeit und insbesondere auch für den Krisenfall gestärkt. Mit Blick auf die Erhaltung der Tradition der Selbstregulierung im Bereich der Einlagensicherung und angesichts der von esisuisse selbst

6 Vgl. dazu die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bankengesetzes (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor; too big to fail), BBl 2011 4717