Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten
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Änderung des Bankengesetzes
betreffend die Anordnung des Konkurses nach Artikel 33 BankG oder im Hinblick auf den Konkurs getroffene Schutzmassnahme – erfolgen. Zum anderen gilt für den Untersuchungsbeauftragten oder den Konkursliquidator – gerechnet ab dem Zugang der Zahlungsinstruktionen der Einlegerinnen und Einleger
– eine ebenfalls siebentägige Frist für die Auszahlung an die Einlegerinnen und Einleger. Um diese letzte Frist einzuhalten, müssen die Banken entsprechende Vorbereitungsmassnahmen treffen. Diese Fristen und die damit verbundenen Vorgaben bedeuten eine massgebliche Steigerung der Glaubwürdigkeit der Einlagensicherung.
– Finanzierungsart: Das heutige System mit seinen Vorgaben zur Haltung von
Zusatzliquidität durch die Banken soll abgelöst werden durch die Pflicht zur Hinterlegung von Wertschriften. Das heutige System wird also durch eine Exante-Komponente gestärkt. Dabei müssen die Banken im Umfang der Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen leicht verwertbare Wertschriften von hoher Qualität oder Schweizer Franken in bar bei einer dafür geeigneten Drittverwahrungsstelle dauernd und sicher hinterlegen. Alternativ soll eine (v.a. für kleinere Institute interessante) gleichwertige Sicherstellung in Form eines Bardarlehens zu Gunsten der Einlagensicherung möglich sein. Die hinterlegten Wertpapiere können im Anwendungsfall der Einlagensicherung verwertet werden, wenn die zur Leistung verpflichtete Bank nicht in der Lage sein sollte, die nötige Liquidität anderweitig bereitzustellen. Damit kann die Erfüllung der Beitragsverpflichtungen mindestens teilweise sichergestellt werden. Ein weiterer positiver Effekt der Sicherung der Beitragsverpflichtungen besteht darin, dass künftig auch jene Banken, die die Einlagensicherung beanspruchen, ihren Beitrag an die Einlagensicherung leisten. Nach dem geltenden System wird die Liquidität im Bedarfsfall ausschliesslich von den übrigen Banken bereitgestellt.
– Maximalverpflichtung: Die Maximalverpflichtung von CHF 6 Mrd. wird be-
tragsmässig an die seit ihrer Einführung erfolgte Entwicklung der gesicherten Einlagen angepasst und auf ihr ursprüngliches Niveau angehoben. Hiezu wird eine prozentuale und eine nominelle untere Grenze der Beitragsverpflichtungen definiert.
Geprüft und verworfen wurden bei der Einlagensicherung namentlich die folgenden Massnahmen:
– Einführung eines Ex-ante-Fonds: Ein System mit einem zum Voraus geäuf-
neten Fonds hat gegenüber einem ex-post-finanzierten System den Vorteil, dass ein Fonds von den Banken in guten Zeiten alimentiert wird und sie nicht in einer Krise Mittel für die Einlagensicherung bereitstellen müssen. Der Fonds wirkt entsprechend nicht prozyklisch und der Einlagensicherung stehen jederzeit Mittel für die Auszahlung direkt und in liquider Form zur Verfügung. Aus diesen Gründen ist auch international ein klarer Trend hin zur Schaffung von Ex-ante-Fonds erkennbar. Die Fondslösung ist jedoch ungleich teurer und aufwändiger, als die Wertschriftenhinterlegung, welche analog einem Exante-Fonds sicherstellt, dass der Einlagensicherung rasch liquide Mittel zur Auszahlung an die Einlegerinnen und Einleger zur Verfügung stehen. Vorliegend fiel der Entscheid daher insbesondere mit Blick auf die Kosten für die