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Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 8 Seiten
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Zivilgesetzbuch (Ehe für alle) BBl ...
Art. 65 Abs. 1
1Ausländische Entscheidungen über die Scheidung oder Trennung werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie:
a. im Staat des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder im Heimatstaat eines der Ehegatten ergangen sind;
b. in einem der in Buchstabe a bezeichneten Staaten anerkannt werden; oder
c. im Staat der Eheschliessung ergangen sind und es unmöglich oder unzumutbar war, die Klage in einem der in Buchstabe a bezeichneten Staaten zu erheben.
Art. 65a
I. Anwendung Die Bestimmungen des dritten Kapitels gelten für die eingetragene des dritten
Kapitels Partnerschaft sinngemäss.
Art. 65b
Aufgehoben
Art. 65c
II. Anwendbares Kennt das nach den Bestimmungen des dritten Kapitels anwendbare Recht Recht keine Regeln über die eingetragene Partnerschaft, so ist dessen
Eherecht anwendbar.
Art. 65d
Aufgehoben