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Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 8 Seiten

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Zivilgesetzbuch (Ehe für alle) BBl ...

Art. 182 Abs. 2

2Die Verlobten oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern.

VARIANTE (Art. 252 Abs. 2, Gliederungstitel vor Art. 255 und Art. 259a)

Art. 252 Abs. 2

2Zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder, soweit gesetzlich vorgesehen, durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt.

Gliederungstitel vor Art. 255

Zweiter Abschnitt: Die Elternschaft des Ehemannes oder der Ehefrau

Art. 259a

F. Elternschaft1 Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt mit einer Frau verheiratet, bei gleichge-

schlechtlichen so gilt die Ehefrau als der andere Elternteil.

Ehepaaren

2Hinsichtlich der Rechtsstellung des anderen Elternteils sind die Bestimmungen betreffend die Rechtsstellung des Vaters sinngemäss anwendbar.

Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen

Art. 9g

4a. Güterrecht1 Für gleichgeschlechtliche Ehepaare, die vor dem Inkrafttreten der der vor dem Änderung vom ...4 die Ehe im Ausland geschlossen haben, gilt rück-[Datum des

Inkrafttretens der wirkend ab dem Zeitpunkt der Eheschliessung der ordentliche Güter-Gesetzesrevisi-

on] im Ausland stand der Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevergeschlossenen trag oder Vermögensvertrag etwas anderes vereinbart haben.

Ehen zwischen

Personen2 Vor Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen dieser Änderung kann gleichen

Geschlechts jeder Ehegatte dem andern schriftlich bekannt geben, dass der bisheri-

ge Güterstand nach Artikel 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20045 (PartG) bis zum Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen dieser Änderung beibehalten wird.

4AS ...; BBl ...

5 SR 211.231