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Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 8 Seiten
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Zivilgesetzbuch (Ehe für alle) BBl ...
3Aufgehoben
Art. 50
III. Ausländische Ausländische Entscheidungen oder Massnahmen über die ehelichen Entscheidungen
oder Mass- Rechte und Pflichten werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie:
nahmen
a. im Staat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts eines der Ehegatten ergangen sind; oder
b. im Staat der Eheschliessung ergangen sind und es unmöglich oder unzumutbar war, die Klage in einem der in Buchstabe a bezeichneten Staaten zu erheben.
Art. 51 Bst. b
Für Klagen oder Massnahmen betreffend die güterrechtlichen Verhältnisse sind zuständig:
b. für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle einer gerichtlichen Auflösung oder Trennung der Ehe die schweizerischen Gerichte, die hierfür zuständig sind (Art. 59, 60, 60a, 63, 64);
Art. 52 Abs. 2 und 3
2Die Ehegatten können wählen zwischen:
a. dem Recht des Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben oder nach der Eheschliessung haben werden;
b. dem Recht des Ortes der Eheschliessung; und
c. dem Recht eines ihrer Heimatstaaten.
3Artikel 23 Absatz 2 ist nicht anwendbar.
Art. 60a
3. Zuständigkeit Haben die Ehegatten keinen Wohnsitz in der Schweiz und ist keiner am Eheschlies- von ihnen Schweizer Bürger, so sind die schweizerischen Gerichte am sungsort
Ort der Eheschliessung für Klagen auf Scheidung oder Trennung zuständig, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage am Wohnsitz eines der Ehegatten zu erheben.
Art. 64 Abs. 1
1Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59, 60 oder 60a zuständig sind. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.