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Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 8 Seiten

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Ehe für alle)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom [Datum]1,

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2,

beschliesst:

I

Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:

Art. 92

II. Beitrags- Hat eine oder einer der Verlobten im Hinblick auf die Eheschliessung pflicht

in guten Treuen Veranstaltungen getroffen, so kann sie oder er bei Auflösung des Verlöbnisses von der oder dem andern einen angemessenen Beitrag verlangen, sofern dies nach den gesamten Umständen nicht als unbillig erscheint.

Art. 94

A. Ehefähigkeit Die Ehe kann von zwei Personen eingegangen werden, die das

18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sind.

Art. 96

II. Frühere Ehe Wer eine Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass eine oder eingetrage-

ne Partnerschaft frühere Ehe oder eingetragene Partnerschaft für ungültig erklärt oder

aufgelöst worden ist.

1...

2...

3SR 210

2019–1