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Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 8 Seiten

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Zivilgesetzbuch (Ehe für alle) BBl ...

4a. Kapitel: Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe

Art. 35 Umwandlungserklärung

1Eingetragene Partnerinnen oder Partner können jederzeit gemeinsam vor dem Zivilstandsamt ihrer Wahl erklären, dass sie ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen.

2Sie müssen vor dem Zivilstandsamt persönlich erscheinen und die Umwandlungserklärung unterzeichnen. Dabei haben sie ihre Personalien und die bestehende eingetragene Partnerschaft mittels Dokumenten zu belegen.

3Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 35a Wirkungen der Umwandlungserklärung

1Sobald die Umwandlungserklärung vorliegt, gelten die bisherigen eingetragenen Partnerinnen oder Partner als verheiratet.

2Knüpft eine gesetzliche Bestimmung für Rechtswirkungen an die Dauer der Ehe an, so ist die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft anzurechnen.

3Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gilt ab dem Zeitpunkt der Umwandlung, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.

4Wurde ein Vermögens- oder Ehevertrag abgeschlossen, so gilt dieser auch nach der Umwandlung weiter.

2. Bundesgesetz vom 18. Dezember 19878 über das Internationale Privatrecht

Art. 43 Abs. 1 und 2

1Die schweizerischen Behörden sind für die Eheschliessung zuständig, wenn einer der Verlobten in der Schweiz Wohnsitz oder das Schweizer Bürgerrecht hat.

2Ausländischen Verlobten ohne Wohnsitz in der Schweiz kann durch die zuständige Behörde die Eheschliessung in der Schweiz auch bewilligt werden, wenn die Ehe im Wohnsitz- oder im Heimatstaat beider Verlobten anerkannt wird.

Art. 45 Abs. 2 und 3

2Ist einer der Verlobten Schweizer Bürger oder haben beide Wohnsitz in der Schweiz, so wird die im Ausland geschlossene Ehe anerkannt, wenn der Abschluss nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen.

8 SR 291