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Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 8 Seiten
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Zivilgesetzbuch (Ehe für alle) BBl ...
3Der bisherige Güterstand nach Artikel 18 PartG wird ebenfalls beibehalten, wenn beim Inkrafttreten der Änderung eine Klage hängig ist, die die Auflösung des Güterstandes nach schweizerischem Recht bewirkt.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er setzt Artikel 9g Absatz 2 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches sechs Monate vor den übrigen Bestimmungen in Kraft.