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Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 8 Seiten

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Zivilgesetzbuch (Ehe für alle) BBl ...

Art. 97a

Abis. Umgehung1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das des Ausländer-

rechts Gesuch nicht ein, wenn eine oder einer der Verlobten offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.

2Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Verlobten an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Auskünfte einholen.

Art. 98 Abs. 1

1Die Verlobten stellen das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnortes einer oder eines der Verlobten.

Art. 102 Abs. 2

2Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte richtet an die Verlobten einzeln die Frage, ob sie miteinander die Ehe eingehen wollen.

Art. 105 Ziff. 1

Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn:

1. zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten bereits verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt und die frühere Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht aufgelöst worden ist;

Art. 160 Abs. 2 und 3

2Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.

3Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.

Art. 163 Abs. 1

Betrifft nur den französischen Text.