Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 9 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Das Einrichten des nötigen Verfahrens für die Handhabung der Ausfuhrbewilligung wird für das BAFU einen einmaligen Mehraufwand verursachen, der mit den bestehenden Ressourcen bewältigt werden kann. Der administrative Mehraufwand, der mit der Bearbeitung von allfälligen Bewilligungsanträgen entstehen wird, ist abhängig vom Umfang der Exporte der in Anhang 2.5 ChemRRV gelisteten Stoffe. Für die Bearbeitung der Ausfuhrbewilligungen wird eine vom Aufwand abhängige Gebühr erhoben. Dadurch kann eine für den Bund haushaltsneutrale Finanzierung sichergestellt werden. Der Mehraufwand im Vollzug, der dem BAFU und der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) infolge der Aufnahme von neuen Stoffen in den Anhang 1 der ChemPICV entsteht, ist abhängig vom Umfang des Exports dieser Stoffe. Erste Schätzungen gehen von jährlich rund 10 Bewilligungsanträgen aus. Der Verwaltungsaufwand für die Prüfung der Anträge, das Einholen der Zustimmung des Einfuhrlandes und das Erteilen der Bewilligungen wird den Antragstellenden gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Chemikaliengebührenverordnung (ChemGebV; SR 813.153.1) nach Aufwand verrechnet. Mit durchschnittlichen Kosten von 300 bis 500 Franken pro Gesuch belaufen sich die jährlichen Kosten der Industrie für die Bewilligungspflicht insgesamt auf 3000 bis 5000 Franken.
Die notwendigen Anpassungen für die Handhabung der Exportzolldeklaration wird durch die EZV im Rahmen der bestehenden Ressourcen bewerkstelligt. Dies wird der EZV einen einmaligen Mehraufwand verursachen.
6.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Kantone, denn der Vollzug der ChemPICV und der neuen Regelung unter Anhang 2.5 Ziffer 4 ChemRRV sind Bundessache.
6.3 Auswirkungen auf die Gemeinden
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Gemeinden.
6.4 Auswirkungen auf die Wirtschaft
Mit dieser Änderung der ChemRRV und der ChemPICV wird sich infolge der Einführung der Ausfuhrbewilligungspflicht und der Aufnahme von zusätzlichen Stoffen in den Anhang 1 der ChemPICV ein Mehraufwand für Exporteure von Chemikalien ergeben, der abhängig ist vom Umfang des internationalen Handels mit den in Anhang 2.5 Ziffer 4 ChemRRV geregelten Stoffen und mit den neu in Anhang 1 ChemPICV gelisteten Stoffen, die jährlich exportiert werden sowie der Zahl der Länder, in welche exportiert wird.
9/9 054.11-00038/00006/00002/S024-1374