Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 9 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV

1 Ausganglage

Mit der im Rat noch nicht behandelten Motion Mazzone 17.4094 «Ausfuhrstopp für in der Schweiz verbotene Pestizide. Was hier als gefährlich gilt, ist es auch im Ausland»1 soll der Bundesrat beauftragt werden, die Ausfuhr von Pestiziden zu verbieten, deren Verwendung in der Schweiz wegen ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder auf die Umwelt verboten ist. In seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2018 erachtet der Bundesrat ein generelles Ausfuhrverbot für solche Pestizide als nicht verhältnismässig und bevorzugt Massnahmen, welche die Wirtschaftsfreiheit weniger stark beschränken, soweit der Schutz der Gesundheit von Menschen und der Umwelt damit ebenfalls erreicht werden kann. Er hat in Aussicht gestellt, einen Entwurf für eine Verordnungsregelung ausarbeiten zu lassen, welche die Ausfuhr von bestimmten, für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt gefährlichen Pestiziden, deren Inverkehrbringen in der Schweiz nicht zugelassen ist, von einer vorgängigen ausdrücklichen Zustimmung des Einfuhrlandes abhängig macht. Mit dieser Änderung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81)) soll nun diese Anforderung für die Ausfuhr von bestimmten Pflanzenschutzmitteln umgesetzt werden.

Als Vertragspartei des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (SR 0.916.21) ist die Schweiz verpflichtet, Chemikalien, die in der Schweiz verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, einer Ausfuhrnotifikationspflicht zu unterstellen und die diesbezüglichen Rechtsvorschriften dem Sekretariat des Übereinkommens zu melden. Die Ausfuhrnotifikationspflicht wird durch die Aufnahme dieser Chemikalien in den Anhang 1 der PIC-Verordnung (ChemPICV; SR 814.82) umgesetzt.

2 Grundzüge der Vorlage

Der Anhang 2.5 ChemRRV über Pflanzenschutzmittel soll dahingehend ergänzt werden, dass die Ausfuhr von bestimmten in der Schweiz nicht mehr verkehrsfähigen Pflanzenschutzmitteln sowie das Verbringen solcher Pflanzenschutzmittel aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager in einen anderen Staat einer Bewilligungspflicht unterstellt wird. Eine Ausfuhrbewilligung kann nur erteilt werden, wenn eine ausdrückliche Zustimmung des Einfuhrlandes vorliegt.

Zudem soll Anhang 1 der PIC-Verordnung (ChemPICV) aktualisiert werden, indem Stoffe, die seit der letzten Änderung dieses Anhangs weitgehenden Verboten des Inverkehrbringens bzw. strengen Verwendungsbeschränkungen in der ChemRRV unterworfen oder von den Listen der zugelassenen Wirkstoffe für Pflanzenschutzmittel oder Biozidprodukte gestrichen wurden, aufgenommen werden. Der zurzeit geltende Anhang 1 der ChemPICV bildet die neuen Beschränkungs- und Verbotsregelungen, die mit der Vorlage zur Änderung der ChemRRV am 27. April 2018 in die Vernehmlassung geschickt wurden, noch nicht ab. Auch die jüngsten Streichungen aus der Liste der für Pflanzenschutzmittel genehmigten Wirkstoffe des Anhangs 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; SR 916.161) und die jüngsten Ablehnungen von Wirkstoffen für Biozidprodukte sind im geltenden Anhang 1 der ChemPICV nicht berücksichtigt. Die betreffenden Stoffe sollen zusätzlich in den Anhang 1 der ChemPICV aufgenommen werden.

1 Stand : Dezember 2018 3/9 054.11-00038/00006/00002/S024-1374