Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 9 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1 Änderung des Anhangs 2.5 der ChemRRV

Im Anhang 2.5 Pflanzenschutzmittel werden unter Ziffer 4 neue Bestimmungen über die Ausfuhr bestimmter gefährlicher Pflanzenschutzmittel eingeführt, die in der Schweiz nicht mehr verkehrsfähig sind und bei denen konkrete Hinweise vorliegen, wonach deren Verwendung in Entwicklungs- und Schwellenländern die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährdet. Laut Ziffer 4.1 wird die Ausfuhr dieser Pflanzenschutzmittel sowie das Verbringen aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager in einen anderen Staat einer Bewilligungspflicht unterstellt.

Heute gilt für die in Ziffer 4.1 genannten Pflanzenschutzmittel gemäss Artikel 3 ChemPICV in Verbindung mit Anhang 1 ChemPICV eine Meldepflicht. Im Anhang 1 der ChemPICV sind in der Kategorie Pestizide Wirkstoffe von Bioziden und von Pflanzenschutzmitteln aufgeführt, die in der Schweiz nicht mehr verkehrsfähig sind:

- weil entweder die behördliche Beurteilung ergab, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bei deren Verwendung nicht akzeptabel ist, oder

- weil die Wirkstoffe mindestens eine der folgenden gefährlichen Eigenschaften besitzen:

o Akute orale, dermale oder inhalative Toxizität Kat. 1, 2 oder 3;

o Karzinogenität, Keimzellmutagenität, Reproduktionstoxizität Kat. 1A oder 1B; o spezifische Zielorgantoxizität (einmalige Exposition) oder spezifische Zielorgantoxizität (wiederholte Exposition) Kat. 1;

o akute Gewässergefährdung Kat. 1 oder chronische Gewässergefährdung Kat. 1 oder 2.

Folgende Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe sollen anstelle der bisher geltenden Meldepflicht künftig der Ausfuhrbewilligungspflicht unterstellt werden, wenn die zur Ausfuhr vorgesehene Menge des Wirkstoffs oder der Zubereitung, die den Wirkstoff enthält, pro Einfuhrstaat und Jahr 10 kg übersteigt: Atrazin, Diafenthiuron, Methidathion, Paraquat und Profenofos. Jährliche Ausfuhrmengen bis 10 kg sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Im Folgenden sind für die genannten Wirkstoffe die Einstufung der gefährlichen Eigenschaften und die bekannten Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt kurz beschrieben.

 Atrazin (CAS Nr. 1912-24-9)

Atrazin ist ein Herbizid aus der Stoffklasse der Triazine und wird v.a. zur Unkrautbekämpfung im Maisanbau verwendet. Laut harmonisierter Einstufung gemäss Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) ist der Stoff sehr giftig für Wasserorganismen auch mit langfristiger Wirkung. Er kann bei längerer oder wiederholter Exposition die Organe schädigen und allergische Hautreaktionen verursachen.

Atrazin ist vermutlich ein hormonaktiver Stoff, der in der Liste der hormonaktiven Stoffe der EU in der Kategorie 1 aufgeführt ist. Atrazin ist biologisch schlecht abbaubar. Der Stoff ist relativ mobil, adsorbiert wenig an Bodenpartikel und gelangt durch Abschwemmen oder Versickern in Fliessgewässer und das Grundwasser. Studien aus der Schweiz und dem Ausland belegen, dass Atrazin und seine Abbauprodukte zu den am häufigsten detektierten Verunreinigungen in Oberflächengewässern und Grundwasser zählen, deren Ursache in der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln begründet ist. Die gemessenen Konzentrationen lagen teilweise über dem von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Qualitätsstandard für Trinkwasser von 2 μg/L.

5/9 054.11-00038/00006/00002/S024-1374