Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 9 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV

3 Verhältnis zum EU-Recht und zum internationalen Recht

In der Europäischen Union (EU) ist eine Regelung in Kraft, welche für die Ausfuhr von bestimmten gefährlichen Chemikalien eine vorgängige Zustimmung des Einfuhrlandes verlangt. Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (EU PIC-Verordnung) unterstellt bestimmte in der Union verbotene oder strengen Beschränkungen unterworfene Chemikalien der vorgängigen ausdrücklichen Zustimmung des Einfuhrlandes. Die vorgesehene Ausfuhrbewilligungspflicht für bestimmte gefährliche Pflanzenschutzmittel mit der Bedingung, dass das Einfuhrland vorgängig seine Zustimmung abgeben muss, ist hinsichtlich der Zielsetzung und beabsichtigen Wirkung mit dem EU-Recht vergleichbar. Allerdings besteht für die Schweiz in diesem Bereich aus den bilateralen Verträgen mit der EU keine Verpflichtung, eine Angleichung an das EU-Recht vorzunehmen.

Für Chemikalien, die in Anlage III des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (SR 0.916.21) gelistet sind, müssen die Vertragsparteien dem Sekretariat des Übereinkommens Informationen übermitteln, ob sie der Einfuhr der betreffenden Chemikalie zustimmen oder nicht bzw. unter welchen Bedingungen sie der Einfuhr zustimmen. Vertragsparteien, welche in Anlage III des Übereinkommens gelistete Chemikalien ausführen, müssen angemessene Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften erlassen, mit denen sie sicherstellen, dass die den Entscheidungen der Einfuhrländer nachkommen. Die Schweiz hat diese Vorschriften des Rotterdamer Übereinkommens in der PIC-Verordnung im nationalen Recht umgesetzt.

Die vorgesehene Regelung, bestimmte gefährliche Pflanzenschutzmittel, die in der Schweiz nicht zugelassen sind und deren Verwendung in anderen Ländern ein Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt bedeutet, einer Ausfuhrbewilligungspflicht zu unterstellen, ist vereinbar mit der Zielsetzung des Rotterdamer Übereinkommens.

4/9 054.11-00038/00006/00002/S024-1374