Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten

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3.3.3.39 Artikel 37 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 37 sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Weitere Anträge und Anregungen

Für 5 Kantone (UR, SO, BL, SH, JU), KKJPD, KKJP und SODK, die die Vorlage grundsätzlich begrüssen, ist der Vorentwurf des JSFVG auf materieller Ebene noch ausbaufähig, da in diversen Bereichen noch zu wenig deutlich bleibe, wie stark der Jugendschutz tatsächlich ausfallen solle. Sie wünschen sich hierzu klarere Vorgaben in Rahmen des Gesetzes oder der zugehörigen Verordnung, an denen sich die Jugendschutzorganisationen bzw. auch die Kantone ausrichten können. Für SO ist insbesondere die Finanzierung der staatlichen Aufsichtsaufgaben, die Ausgestaltung der Kontrollen und die Sanktionierung von Übertretungen verbindlicher auszuformulieren.

1 Kanton (JU) und KKJP sind der Ansicht, dass die neuen Medien im Vorentwurf zu wenig berücksichtigt würden und dass der aktuellen Entwicklung der Praktiken der Minderjährigen in diesem Bereich nicht hinreichend Rechnung getragen werde.

9 Kantone (ZH, LU, UR, OW, NW, SZ, AR, TG, JU), IG Detailhandel, SESF, EKKJ, FSP, PJ, Pro Helvetia, zischtig und Coop betonen, dass ein Teil der relevanten Medieninhalte wegen des Territorialitätsprinzips des Schweizer Rechts nur bedingt erfasst werden könne bzw. dass die Rechtsdurchsetzung bei ausländischen Akteurinnen schwierig sei. Sie erachten dies als besondere Herausforderung. EKKJ und Pro Helvetia fordern, dass auch international tätige Unternehmen (Google, Facebook, Netflix, Apple bzw. Steam, Valve, Epic Games Store) in die Pflicht genommen werden und verlangen, dass die Schweizer Politik hier aktiver wird und sich für eine griffigere Lösung engagiert. FSP erachtet angesichts der Schwierigkeiten der Rechtsdurchsetzung bei ausländischen Akteuren die Einbindung ausländischer Akteure und die Mitwirkung an europäischen und internationalen Jugendschutzmassnahmen als unabdingbar. Auch für PJ ist es wichtig, die internationale Zusammenarbeit bezüglich dem internationalen Jugendschutz aktiv anzugehen und finanzielle Mittel zu sprechen. Für zischtig ist die Frage, wie internationale Unternehmen/ausländische Kanäle oder Videospielhersteller in die Pflicht genommen werden können, unbefriedigend geklärt. ZH weist darauf hin, dass trotz Annäherung des Vorentwurfs an die europäische Regelung noch kein umfassender Schutz hinsichtlich des Zugangs zum internationalen Markt gewährleistet und die Rechtsdurchsetzung bei ausländischen Abruf- und Plattformdiensten sowie im internationalen Online-Handel schwierig sei. TG – der die Vorlage grundsätzlich auch begrüsst – gibt zu bedenken, dass der Zugriff von Kindern und Jugendlichen auf Medieninhalte mit Gefährdungspotential auch durch Regulierungen nicht verhindert werden kann. Insbesondere würden die mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf in die Pflicht genommenen Akteurinnen in den Bereichen Film und Videospiele sowie Anbieterinnen von Plattformdiensten nicht verhindern können, dass gefährdende Medien über andere Kanäle, insbesondere ausländische Anbieterinnen, bezogen und konsumiert werden. Bei dieser Ausgangslage seien Eingriffe in die Gestaltungsfreiheit von Privaten schonend auszugestalten und der Verwaltungsaufwand in angemessenen Grenzen zu halten. Für SESF darf die lokale Branche aus fehlender Durchsetzbarkeit gegenüber den internationalen Plattformen wie Twitch oder Steam nicht benachteiligt werden bzw. verantwortlich gemacht werden, wenn sie nicht Ursprung des Problems sei. IG Detailhandel und Coop erwarten vom Bundesrat, dass die Frage der Durchsetzung vor der Inkraftsetzung des Gesetzes geklärt ist.

1 Kanton (GE) zählt – als letztes Mittel – auf die Möglichkeit, Internetseiten zu sperren, um den Zugang zu Angeboten von ausländischen Anbieterinnen von Filmen und Videospielen zu verhindern, die die Schweizer Reglementierung zum Schutz von Minderjährigen nicht respektieren und dadurch die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen gefährden. PJ