Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten

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3.3.3.34 Artikel 32 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer einen Film oder ein Videospiel zugänglich macht und es dabei vorsätzlich unterlässt:

a. die Alterskennzeichnung und die jeweiligen Inhaltsdeskriptoren gut sichtbar anzubringen (Art. 5);

b. eine Alterskontrolle durchzuführen (Art. 6) oder ein System zur Alterskontrolle einzurichten oder zu betreiben (Art. 7 Abs. 2 Bst. a und 18 Abs. 2 Bst. a);

c. ein System zur elterlichen Kontrolle bereitzustellen (Art. 7 Abs. 2 Bst. b);

d. ein System zur Meldung von für Minderjährige nicht geeigneten Inhalte einzurichten oder zu betreiben (Art. 18 Abs. 2 Bst. b).

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Zustimmung zu Artikel 32 in der vorgeschlagenen Formulierung

17 Kantone (BE, LU, UR, SZ, OW, NW, BS, BL, SH, AR, AI, AG, TG, TI, VD, VS, JU), EMEK,

Blaues Kreuz, DOJ, Experts Romandie, FV Sucht, GameRights, GREA, JIF, JIM, media FORTI, PJ, SAJV, SGN, Zentrum für Spielsucht und 5 Einzelpersonen (pBeH_M_JIF,

pHeC_M_JIF, pHoP_M_JIF, pScT_M_JIF, pTaB_M_JIF) stimmen Artikel 32 in der vorgeschlagenen Formulierung zu. Sie erachten die vorgeschlagenen Strafbestimmungen als zielführend. BE weist explizit darauf hin, dass auch die Höhe der Bussen für angemessen erachtet werde.

Teilweise Zustimmung zu Artikel 32 in der vorgeschlagenen Formulierung

3 Kantone (ZH, FR, SO), SSV, SP, SESF, SIEA, EKKJ, FSP, Jubla, zischtig und

1 Einzelperson (pPuS_M_JIF) stimmen Artikel 32 in der vorgeschlagenen Formulierung nur teilweise zu und formulieren die nachfolgend dargestellten Änderungsanträge.

• Änderungsanträge und -vorschläge zu Artikel 32

SP, EKKJ und zischtig weisen darauf hin, dass in der Aufzählung in Artikel 32 Absatz 1 die Verstösse gegen die Datenschutzbestimmungen fehlen.

FR beantragt, einen Absatz 3 einzufügen, der auch fahrlässige Unterlassungen ahnden würde, für welche eine Bussenhöchstgrenze von CHF 10'000.- gelten könnte.

ZH und SSV verlangen, ergänzend zur Busse bis zu CHF 40'000 auch verpflichtende Schulungen zu prüfen bzw. vorzusehen. Solche Präventionsveranstaltungen hätten sich im Alkohol- und Tabakbereich bewährt.

• Weitere Anregungen und Vorbehalte zu Artikel 32

pPuS_M_JIF stimmt zwar den Strafbestimmungen grundsätzlich zu, erachtet aber die Bussenhöchstgrenze als sehr hoch.

FSP ist mit den vorgesehenen Strafbestimmungen grundsätzlich einverstanden, weist aber darauf hin, dass nicht diese bzw. die Höhe der Busse massgeblich zu einem besseren Vollzug durch die Unternehmen beitragen werden, sondern eher der Reputationsverlust bei Nichteinhalten der Bestimmungen.

SO ist der Ansicht, dass die Strafbestimmungen konkreter und verbindlicher auszugestalten seien, um eine schweizweit einheitliche und verbindliche Sanktionierungspraxis herzustellen. Starke Abweichungen zwischen den Kantonen würden den schweizweit verbindlich regulierten Kinder- und Jugendschutz unglaubwürdig machen. Für SIEA ist es wichtig, dass die Sanktionen zwischen Bund, Kantonen und Jugendschutzorganisationen abgestimmt werden, so dass die Schwere des Vergehens von allen Seiten gleich behandelt werde und Doppelbestrafungen in jedem Fall vermieden würden. SIEA fordert deshalb eine Ergänzung von Artikel 32 in Bezug auf die Art und Höhe der Sanktionen.