Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten

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Jugendschutz im Film» zu vereinfachen und so Kosten einzusparen. Für asut, fds, Pro

Cinema, SKV, suissedigital, JIM, Salt, Sunrise, Swisscom und UPC kommt eine

Kostenbeteiligung an Kontroll- und Sanktionierungsmechanismen grundsätzlich nicht in Frage. Für Cdf sind die vorgesehenen Massnahmen ohne zusätzliche finanzielle Ressourcen schlicht nicht umsetzbar.

Asut, Salt, Sunrise und UPC sind zusätzlich der Ansicht, dass die Verteilung der Kosten für den Vollzug unklar geregelt sei und die Kosten aufgrund der sehr unterschiedlichen Charakteristiken von Filmverleihern, Kinos und Abrufdiensten nur schwer zugewiesen werden können.

SP wünscht sich eine Stärkung der Rolle des Staates und fordert, dass die Kosten der Umsetzung dieses Gesetzes von Bund und Kantonen getragen werden. Auch 1 Einzelperson (pTaB_M_JIF) ist der Meinung, dass Akteurinnen mit wirtschaftlichen Interessen nicht für die Kosten aufkommen sollten, da wer bezahle, dafür einen entsprechenden Ausgleich erwarte.

SGDA lehnt die in Artikel 30 vorgesehene Kostenteilung ebenfalls ab mit der Begründung, dass Schweizer Spielentwicklerinnen und -entwickler als KMU in Konkurrenz zu internationalen Entwicklerinnen und Entwicklern stehen würden. Zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen seien Kosten für die Sicherstellung der Altersklassifizierung von in der Schweiz erstellten Games im besten Fall komplett zu vermeiden oder dann möglichst klein zu halten. Systeme wie IARC würden dies bei digitalen Storefronts bereits sicherstellen.

Sucht Schweiz lehnt die vorgeschlagene Kostenteilung ab. Der Vollzug des Gesetzes sei Aufgabe von Bund und der Kantone und solle daher auch durch diese finanziert werden. Sucht Schweiz würde jedoch eine zweckgebundene Abgabe an Bund oder Kantone für die Prävention und Behandlung, ähnlich wie dies auch für andere Produkte mit Schadenspotential der Fall sei (Geldspiele, Alkohol, Tabak), begrüssen.

3.3.3.33 Artikel 31 Gebühren

1 Der Bundesrat legt die Gebühren fest für Tests, die vom BSV durchgeführt werden, sowie die Höchstgrenzen für die Gebühren, die die Kantone für die Durchführung von Tests erheben dürfen.

2 Für Tests, die zu keinen Beanstandungen führen, werden keine Gebühren erhoben.

Zu Artikel 31 haben sich nur Vernehmlassungsteilnehmende geäussert, die Änderungsanträge oder Vorbehalte vorzubringen haben:

Teilweise Zustimmung zu Artikel 31 in der vorgeschlagenen Formulierung

10 Kantone (ZH, UR, NW, GL, BS, BL, SH, GR, NE, JU), KKJPD, KKJP und SODK stimmen Artikel 31 in der vorgeschlagenen Formulierung nur teilweise zu und formulieren die nachfolgend dargestellten Änderungsanträge.

• Änderungsanträge und -vorschläge zu Artikel 31

GL beantragt, dass die Kompetenz zur Erhebung und Bemessung der kantonalen Gebühren gänzlich an die Kantone delegiert wird, sollte der Bund seine Forderung nach einer Kostenbeteiligung des Bundes an den Kontroll- und Vollzugskosten der Kantone (vgl. Bemerkung zu Art. 30) ablehnen.

• Weitere Anregungen und Vorbehalte zu Artikel 31

7 Kantone (ZH, UR, NW, BS, BL, SH, GR), KKJPD, KKJP und SODK fordern, dass der Bund die Kantone bei der Festlegung der Gebühren, die diese für ihre Kontrolltätigkeit erheben dürfen, angemessen einbezieht. NE und JU wünschen sich hier seitens Bund ein pragmatisches Vorgehen. Für JU müssten die Gebühren je nach Höhe bzw. Entwicklung der für die Kantone anfallenden Kosten auch angepasst werden können.