Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten
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3.3.3.35 Artikel 33 Widerhandlung in Geschäftsbetrieben
Die Strafbestimmungen über Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben nach den Artikeln 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht gelten auch für die kantonalen Behörden..
Zu Artikel 33 sind keine Stellungnahmen eingegangen.
3.3.3.36 Artikel 34 Strafverfolgung
1 Übertretungen nach Artikel 32 werden von den Kantonen verfolgt und beurteilt.
2Das BSV kann der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde Übertretungen anzeigen, die es im Rahmen seiner Aufsicht feststellt.
Zustimmung zu Artikel 34 in der vorgeschlagenen Formulierung
20 Kantone (ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, AG, TG, TI, VD, VS,
JU), SSV, EMEK, Experts Romandie, GameRights, JIF, media FORTI, PJ, SGN und
5 Einzelpersonen (pBeH_M_JIF, pHeC_M_JIF, pHoP_M_JIF, pPuS_M_JIF, pScT_M_JIF) stimmen Artikel 34 in der vorgeschlagenen Formulierung zu.
Teilweise Zustimmung zu Artikel 34 in der vorgeschlagenen Formulierung
EKKJ und zischtig stimmen Artikel 34 in der vorgeschlagenen Formulierung nur teilweise zu und formulieren die nachfolgend dargestellten Änderungsanträge.
• Änderungsanträge und -vorschläge zu Artikel 34
EKKJ und zischtig fordern, Artikel 34 Absatz 2 nicht als Kann-Bestimmung zu formulieren, sondern eine Anzeigepflicht vorzusehen, zumindest für schwerwiegende oder wiederholte Verstösse (EKKJ).
Ablehnung von Artikel 34 SGV, asut, IG Detailhandel, SGDA, Cdf, Coop, Salt, Sunrise, UPC und 1 Einzelperson
(pBaF) lehnen die Strafbestimmungen (siehe Bemerkungen zu Art. 32) und somit auch Artikel 34 ab.
Keine Äusserung zu Artikel 34
KKJPD äussert sich nicht zu Artikel 34.
3.3.3.37 Artikel 35 Vorschriften der Kantone
Die Kantone passen ihre Gesetze innert zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an.
Teilweise Zustimmung zu Artikel 35 in der vorgeschlagenen Formulierung
Zu Artikel 35 hat sich nur 1 Kanton (AR) geäussert, der die nachfolgend dargestellten Änderungsanträge stellt.
• Änderungsanträge zu Artikel 35
AR erachtet die Frist von zwei Jahren für die Anpassung der kantonalen Gesetze als zu kurz. AR schlägt vor zu prüfen, ob die Frist zur Anpassung der kantonalen Gesetze nicht erst ab dem Zeitpunkt der Verbindlicherklärung der Jugendschutzregelungen laufen sollte, statt bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes.
3.3.3.38 Artikel 36 Vollzug
Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit der Vollzug nicht dem Bund übertragen ist.
Zu Artikel 36 sind keine Stellungnahmen eingegangen.