Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 49Fedlex · Ergebnisbericht
SIEA und SESF erachten Artikel 32 in der vorgeschlagenen Fassung in vielerlei Hinsichten als zu wenig präzis. Insbesondere seien die Verantwortlichkeiten zu wenig klar. So würden bspw. bei Videospielmessen sowohl der Verkauf, Demos an Messeständen wie auch E-Sport-Turniere stattfinden und es sei unklar, welche Verantwortlichkeiten der Veranstalter, der Messestand-Inhaber oder der Turnier-Veranstalter habe. Bei E-Sport-Turnieren, die oft einen Online-Qualifikationsprozess haben und in einem Offline-Final enden, würden sich ähnliche Fragen stellen. Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, fordern SIEA und SESF, die Verantwortlichkeiten auf Gesetzesstufe zu präzisieren.
SSV gibt zu bedenken, dass gemäss Artikel 105 Absatz 1 StGB eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen im Bereich von Übertretungen ausgeschlossen ist und sich somit die Frage stelle, ob mit der in Artikel 32 VE-JSFVG vorgesehenen Strafbestimmung eine genügende spezialgesetzliche Regelung bestehe, um die in Artikel 4 VE-JSFVG aufgezählten Akteure (natürliche und juristische Personen) im Übertretungsfall ins Recht fassen zu können.
Jubla bemängelt, dass sich gemäss den Strafbestimmungen bei pflichtwidrigem Unterlassen der Alterskennzeichnung oder -kontrolle primär die natürliche Person – in ihrem Fall eine jugendliche Leitungsperson, die am konkreten Anlass für die Einlasskontrolle zuständig ist – strafbar mache. Jubla ist der Ansicht, dass sich solche Strafbestimmungen negativ auf die Motivation zur Übernahme von ehrenamtlichen Aufgaben auswirken würden und bezeichnet daher die Vorlage als bürokratische Hürde für die ehrenamtlich geleistete Arbeit von Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
Ablehnung von Artikel 32 SGV, asut, SGDA, Cdf, Salt, Sunrise, UPC und 1 Einzelperson (pBaF) lehnen Artikel 32
grundsätzlich ab.
Aus Sicht von SGV, asut, Salt, Sunrise, UPC und pBaF ist die in Artikel 32 festgelegte Höchstgrenze für Bussen viel zu hoch. Angesichts der geringen Schwere der Übertretungen rechtfertige sich zudem die Strafbarkeit des Versuchs nicht (pBaF). Asut, Salt, Sunrise und UPC geben zusätzlich zu bedenken, dass die Strafbestimmungen im Endeffekt nur Schweizer Anbieter treffen würden.
Für SGDA gilt es Rechnung zu tragen, dass für die Spieleentwicklerinnen und -entwickler (produzierende Gesellschaften) keine Bussen gesprochen werden können, da diese auf den Storefronts gar nicht die Entscheidungsfähigkeit hätten, die Altersklassifizierungen selbst direkt vorzunehmen.
IG Detailhandel und Coop lehnen Strafverfahren gegen einzelne Verkaufsmitarbeitende und damit Artikel 32 in der vorgeschlagenen Formulierung ab. Aus ihrer Sicht ist es Sache der Unternehmen, die Anforderungen an den Jugendschutz mit zielführenden Schulungs- und Complianceprogrammen intern sicherzustellen. Sie sind daher der Meinung, dass nicht bestandene Jugendschutztests lediglich verwaltungsrechtliche Konsequenzen für die Unternehmen nach sich ziehen sollten.
Keine Äusserung zu Artikel 32
KKJPD äussert sich nicht zu Artikel 32.