Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

14. Dezember 2018 ausgeführt hat, dürfte das Erfordernis der zentralen Verwahrungsstelle mit der DLT/Blockchain als dezentralem Register nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen sein.28

Die neue Kategorie von DLT-Wertrechten wird inskünftig neben den traditionellen Wertpapieren sowie den Bucheffekten bestehen. Auf die Sammelverwahrung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre sowie die Registrierung von Wertrechten nach Artikel 973c OR im Hauptregister einer Verwahrungsstelle hat die geplante Gesetzesänderung keine Auswirkungen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch Finanzintermediäre sich ein verteiltes elektronisches Register nach Artikel 973d ff. VE-OR zu Nutze machen werden. Die neuen Bestimmungen machen keine Vorgaben dazu, wer ein solches Register betreiben oder nutzen darf und gelten für alle Anwender in gleichem Masse.

3.1.5 Keine Auswirkungen auf finanzmarktrechtliche Qualifikation

Vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertrechte gelten finanzmarkrechtlich als Effekten. Sowohl das Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201529 als auch das (noch nicht in Kraft gesetzte) Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 201830 definieren Effekten als vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten und knüpfen an diese Definition diverse Rechtsfolgen an.31 Unter Wertrechten sind dabei nicht zwingend Wertrechte im Sinne von Artikel 973c OR zu verstehen. Schon vor Inkrafttreten von Artikel 973c OR führte das Börsengesetz vom 24. März 1995 den Begriff des Wertrechts bei der Definition des Effektenbegriffs ein.32 Weiter gibt es gemäss der Lehre auch nach Inkrafttreten von Artikel 973c OR noch Wertrechte, welche nicht unter diese Bestimmung fallen, so zum Beispiel Mitgliedschaftsrechte an Aktiengesellschaften, welche nicht verbrieft wurden.33 Die finanzmarktrechtlichen Bestimmungen sind weit genug gefasst, um auch diese weiteren Arten von Wertrechten zu erfassen. Auch die neue Kategorie der DLT-Wertrechte lässt sich unter diese Bestimmungen subsumieren. Dies entspricht auch der bisherigen Praxis der FINMA zur finanzmarkrechtlichen Beurteilung von sog. Token.34

DLT-Wertrechte, welche vereinheitlicht und massenweise ausgegeben werden, gelten finanzmarktrechtlich als Effekten. Für solche DLT-basierten Effekten enthält der Vorentwurf spezifische Regeln.35

28 DLT-Bericht: 61 f.; So auch Blockchain Taskforce 2018b: 15.

29 Art. 2 Bst. b FinfraG (SR 958.1)

30 Art. 3 Bst. b FIDLEG (BBl 2018 3615)

31 Vgl. DLT-Bericht: 99 ff.

32 Art. 2 Abs. 1 Bst. a BEHG (SR 954.1), aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

33 Pöschel/Maizar 2012: Art. 973c OR N 41 m.w.N.

34 Vgl. FINMA 2018a.

35 Ziff. 3.8