Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
3 Die beantragte Neuregelung
3.1 Änderungen des Obligationenrechts12
3.1.1 Vorgeschlagene Änderung des allgemeinen Wertpapierrechts
Es ist naheliegend, einen Distributed Ledger als dezentrales Register, welches nach dem Willen vieler Benutzer Rechte abbilden und handelbar machen können soll, beim Wertpapierrecht einzuordnen.13 Bei der Verbriefung von Rechten in Wertpapieren werden Werte (Rechte) mit Papieren verbunden.14 Die Rechte werden in eine spezielle Form gekleidet und somit besonderen Regeln unterworfen, was sich namentlich auf die Modalitäten ihrer Übertragung auswirkt. Die Verknüpfung von Recht und Sache machte die Rechte traditionellerweise umlauf- und kapitalmarktfähig.15 Die Regeln zur Verbriefung von Rechten in Urkunden durch Private – welche sich über einen langen Zeitraum entwickelt und in der Praxis bewährt haben – können herangezogen werden, um Regeln über die elektronische Registrierung von Rechten durch Private zu entwickeln. Von dieser Regelung werden alle sog. Token erfasst, die eine Rechtsposition (Forderung, Mitgliedschaft) abbilden und repräsentieren sollen (s. oben Ziff. 1.2.1.). Nicht erfasst von der wertpapierrechtlichen Änderung sind dagegen die sog. Zahlungs-Token oder Kryptowährungen. In Bezug auf die Übertragung solcher Token hat der Bundesrat keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf ausgemacht.16
In den Artikeln 973d ff. VE-OR soll die Möglichkeit einer elektronischen Registrierung von Rechten geschaffen werden, welche die Funktionen von Wertpapieren gewährleisten kann. Voraussetzung ist, dass die Rechte in einem verteilten elektronischen Register, welches auf der Distributed Ledger Technologie basiert und bestimmten Anforderungen genügt, abgebildet werden und die Parteien, welche durch das Recht berechtigt und verpflichtet werden, dieser Registrierung zugestimmt haben. Ist dies der Fall, dann übernimmt das Register die folgenden Funktionen, welche traditionellerweise von Wertpapieren erfüllt wurden:
Transportfunktion: Die Gesetzesrevision soll in erster Linie gewährleisten, dass Rechte in verteilten elektronischen Registern mit Rechtswirkungen abgebildet und übertragen werden können. Ein regelkonform elektronisch registriertes Wertrecht (sog. DLT-Wertrecht) kann durch eine Registertransaktion rechtsgültig übertragen werden. Das Register übernimmt damit eine Transportfunktion.
Legitimationsfunktion: Die Parteien sollen vereinbaren können, dass Wertrechte nur über das Register geltend gemacht und übertragen werden können. Wer durch das Register als berechtigt ausgewiesen wird, hat grundsätzlich auch als berechtigt zu gelten. Die Parteien dürfen sich darauf verlassen und sind nicht dazu verpflichtet, weitere Nachforschungen anzustellen. Dies bedingt, dass die Register so ausgestaltet sind, dass sie die Rechtslage richtig abbilden können.
Verkehrsschutzfunktion: Die Parteien sollen sich auf die im Register abgebildeten Berechtigungen verlassen dürfen. Wer gutgläubig ein regelkonform registriertes DLT-
12 SR 220
13 DLT-Bericht: 56 ff.
14 Vgl. Meier-Hayoz/von der Crone 2018: Rz. 1 ff.; Botschaft BEG, 9321.
15 Meier-Hayoz/von der Crone 2018: Rz. 1315.
16 DLT-Bericht: 66.