Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
2 Rechtsvergleich
Weltweit fällt die Gesetzgebung zu DLT-Anwendungen sowie deren Handhabung durch die zuständigen Behörden unterschiedlich aus. Die gewählten Ansätze sind dabei sehr vielfältig und unterscheiden sich auch mit Blick auf den gewählten Fokus (z.B. Zivilrecht vs. Finanzmarktrecht):
– Keine spezifische Regulierung: Viele Jurisdiktionen kennen derzeit keine spezifische Regulierung für DLT-Anwendungen. Das ist beispielsweise der Fall auf EU-Ebene, wo die finanzmarktrechtliche Handhabung von Token und Tätigkeiten der Token-Ökonomie derzeit primär den Mitgliedstaaten und ihren Behörden obliegt. In den USA besteht auf Bundesebene auch keine spezifische auf DLT bezogene Gesetzgebung. Die USA kennen aber einen relativ weitreichenden Effektenbegriff. Die Securities and Exchange Commission (SEC) hat daher, mit den entsprechenden rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Folgen, eine Vielzahl von Token als Effekten behandelt und diese Haltung aktiv kommuniziert. Ein weiterer bedeutender Finanzplatz, das Vereinigte Königreich, kennt auch keine spezifische DLT-Regulierung. Die finanzmarktrechtliche Handhabung wird durch die Aufsichtsbehörden einzelfallweise geprüft.
– Spezifische Regulierung: Eine wachsende Gruppe von Jurisdiktionen erarbeitet Instrumente, um die Entwicklungen im Bereich der kryptobasierten Vermögenswerte aktiv zu fördern und gleichzeitig Risiken zu begrenzen. Manche Jurisdiktionen setzen dabei primär auf das Finanzmarktrecht. In Japan sind virtuelle Währungstauschplattformen seit 2017 dem Zahlungsdienstleistungsgesetz unterstellt. Neben einer Bewilligungspflicht gelten Anforderungen unter anderem in Bezug auf die Sicherheit. Frankreich wiederum hat in einer Verordnung vom Dezember 2017 Grundlagen für die Verwendung von Blockchain-Systemen im Bereich der Finanzdienstleistungen geschaffen. Ein Erlass vom Dezember 2018 lässt Blockchain-Technologie für die Wertpapierübertragung zu. Andere Länder verfolgen einen Ansatz, der primär beim Zivilrecht ansetzt. Die Regierung Liechtensteins hat 2018 eine Vernehmlassung zu einem technologiebezogenen Gesetzesentwurf durchgeführt, der einen spezifischen Rechtsrahmen für auf Blockchain- und ähnlichen Technologien beruhende Transaktionssysteme und Tätigkeiten auf solchen Systemen vorsieht und die Rechtsansprüche an darüber übertragenen Wertrechten klären soll.
– Verbot von spezifischen Dienstleistungen: Eine kleinere Anzahl von Jurisdiktionen verbietet gewisse DLT-basierte Dienstleistungen. China hat beispielsweise Massnahmen unternommen, um die Verbreitung von Token einzuschränken. Seit Ende 2017 wurden ICO behördlich untersagt und zahlreiche Tauschbörsen geschlossen.