Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

In diesen Fällen muss die Konkursverwaltung tätig werden, wenn sie den Vermögenswert im Rahmen des Konkurses verwerten will. Nur dann, wenn der Kunde keinen eigenen Zugriff hat und der Konkursit gleichzeitig über sämtliche Schlüssel verfügt, um selber unmittelbar auf den Vermögenswert zuzugreifen, fällt der Wert in die Konkursmasse und muss allenfalls vom besser berechtigten Kunden im Rahmen einer Aussonderungsklage herausverlangt werden. Diese Regeln sind im Übrigen auch massgebend für die Verteilung der Prozessrollen in einem Widerspruchsverfahren gemäss Artikel 106–109 SchKG.

3.2.1.3 Die Aussonderung kryptobasierter Vermögenswerte

Hat der Konkursit die ausschliessliche tatsächliche Verfügungsgewalt über die Vermögenswerte, besteht die gesetzliche Vermutung, dass er daran auch wirtschaftlich berechtigt ist. Die Vermögenswerte fallen damit grundsätzlich in die Konkursmasse, und es stellt sich als nächstes die Frage nach deren Aussonderbarkeit.

Ob die betreffenden Werte bereits mit Hilfe des geltenden Artikel 242 SchKG ausgesondert werden kann. ist in der Literatur umstritten.40 Dem Bundesrat sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch keine Gerichtsurteile bekannt, die sich bereits zur Frage der Aussonderbarkeit kryptobasierter Vermögenswerte geäussert haben. Es besteht damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit in diesem Punkt, die mit der vorliegenden Revision behoben werden soll. Dazu soll eine neue Bestimmung ins SchKG eingeführt werden, die unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Herausgabe kryptobasierter Vermögenswerte schafft.41 Dabei ist allerdings im Auge zu behalten, dass der Anspruch nicht weitergehen soll als der heute bestehende Aussonderungsanspruch für körperliche Sachen. Durch diese punktuelle Anpassung wird dem Berechtigten im Konkurs eine eigentümerähnliche Position eingeräumt, ohne dass dafür ein besonderes Dateneigentum geschaffen werden müsste.

3.2.2 Zugang zu Daten

Gleichzeitig mit der Einführung eines gesetzlichen Aussonderungsrechts für kryptobasierte Vermögenswerte soll auch ein gesetzlicher Anspruch auf einen Zugang zu Daten geschaffen werden, die sich in Gewahrsam der Konkursmasse befinden.

Damit wird einerseits ein weiteres, in der Praxis und der Politik weitgehend unbestrittenes Anliegen aufgenommen.42 Anlass für die Ergänzung ist der Umstand, dass das geltende SchKG ein Aussonderungsrecht lediglich für «Sachen» vorsieht (Art. 242 Abs. 1 SchKG), dagegen nicht für Daten, obwohl diese für den Berechtigten unter

40 Vgl. zu dieser Frage Schönknecht 2016: 309; Eckert 2016: 248 f.; Piller 2017: 1437; Graham-Siegenthaler/Furrer 2017: Rz. 78 ff.; Maurenbrecher/Meier 2017: Rz. 25 f.; Meisser/Meisser/Kogens 2018: Rz. 45; Hauser-Spühler/Meisser 2018: 9 ff.; Reiser 2018: 815 ff.; Seiler/Seiler 2018: Rz. 71.

41 Die Einführung einer klaren Bestimmung, welche eine Aussonderung ermöglicht, ist unbestritten; auch der Bundesrat hat eine solche Norm in Aussicht gestellt, DLT-Bericht: 72 f.

42 Vgl. nur die Parlamentarische Initiative 17.410 Dobler («Daten sind das höchste Gut privater Unternehmen. Datenherausgabe beim Konkurs von Providern regeln»), der die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates am 3. Mai 2018 einstimmig Folge gegeben hat und mit der eine Anpassung von Artikel 242 SchKG verlangt wird.